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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

12.5.5 Entwässerungsbauwerke<br />

- 2203 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Im Rahmen der Neuordnung der Entwässerung beim <strong>Ausbau</strong> des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s ist<br />

die Errichtung von vier Regenrückhaltebecken sowie einer Vielzahl von Regen- und Abwas-<br />

serkanälen über eine Länge von mehr als 100 km vorgesehen. Zudem soll eine Druckrohrlei-<br />

tungstrasse von der neuen Abwasserreinigungsanlage südlich des Terminals 3 entlang der<br />

südwestlichen und westlichen <strong>Flughafen</strong>grenze sowie entlang der Okrifteler Straße zum<br />

<strong>Main</strong> nördlich der Staustufe Eddersheim führen. Mit großräumigen Aufstauungen bzw. Ab-<br />

senkungen von Grundwasser durch die Errichtung der Entwässerungsanlagen ist nicht zu<br />

rechnen. Die Bauwerkskörper der Regenrückhaltebecken D und E greifen maximal 5,80 m in<br />

den Grundwasserstand von April 2001 ein, so dass der Durchflussquerschnitt des Aquifers<br />

angesichts von Restdurchtrittsflächen von 79,5 % (RHB D) bzw. 84 % (RHB E) nur geringfü-<br />

gig verringert wird. Da die Regenrückhaltebecken G und K in einem Bereich liegen, der sich<br />

in ein oberflächennahes und ein tieferes Aquifer aufteilt, sperren sie den oberen Teil des<br />

Grundwasserleiters ab. Doch in Anbetracht der geometrischen Lage der Bauwerkskörper ist<br />

trotz einer Restmächtigkeit des oberen Aquiferteils von 0 ein wesentlicher Aufstau bzw. eine<br />

wesentliche Absenkung des Grundwassers nicht zu erwarten. Denn die Regenrückhaltebe-<br />

cken werden „brückenpfeilerartig“, d. h. auf die Spitze und nicht auf die stumpfe Seite zu,<br />

angeströmt. Rein vorsorglich wird der Vorhabensträgerin aufgegeben, technische Maßnah-<br />

men zu ergreifen, um den Abfluss im Nahbereich der Anlagen zu verbessern (vgl. Nebenbe-<br />

stimmung Nr. 3 unter A VIII 1.16). Auch durch die Herstellung des Einleit- und Umlenkbau-<br />

werks des Ableitungssammlers verändern sich die Grundwasserverhältnisse schon allein<br />

aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anlage zum <strong>Main</strong> nur wenig. Das Pumpwerk im Be-<br />

reich der Landebahn Nordwest schließlich hat bereits angesichts seiner geringen Abmes-<br />

sungen von rund 50 m² keine bedeutenden Auswirkungen auf das Grundwasser. Gründe, die<br />

gegen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser<br />

sprechen, bestehen nicht.<br />

Einer Erlaubnis für das Einbinden der grundwasserrelevanten Abschnitte der Niederschlags-<br />

und Schmutzwassersammler in das Grundwasser bedurfte es nicht. Denn die Einbindetiefe<br />

in den maximal zu erwartenden Grundwasserhorizont beträgt bei sämtlichen Kanälen weni-<br />

ger als 1,5 m. Dass eine Erlaubnispflicht für derart geringfügige Eingriffe in den Wasser-<br />

haushalt nicht besteht, folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern<br />

ergibt sich aus der fiktiven Gleichstellung der Vorschrift mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG („Maß-<br />

nahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche<br />

Veränderungen der (…) Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen“).

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