08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2199 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Für den Fall eines Versagens des Ablaufpumpwerks, das das gereinigte Abwasser in den<br />

<strong>Main</strong> befördern soll, ist im Klarwasserspeicher ein Notüberlauf DN 350 vorgesehen, über den<br />

das Abwasser nach der Behandlung in den Gundbach eingeleitet werden soll. Die beantrag-<br />

te Erlaubnis konnte im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt ergehen.<br />

Eine Belastung des Gundbachs ist schon deshalb nicht zu erwarten, da der Notüberlauf nur<br />

selten, nämlich bei einem Ausfall des Ablaufpumpwerks, in Betrieb genommen wird. Zudem<br />

gilt es zu berücksichtigen, dass das Abwasser, das in den Gundbach abgeschlagen werden<br />

soll, zuvor in der Abwasserreinigungsanlage behandelt wurde.<br />

Die Vorhabensträgerin plant, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der neuen<br />

Abwasserreinigungsanlage anfällt, über ein unterirdisches Rohrrigolensystem dezentral zu<br />

versickern. Das von den Dächern bzw. Abdeckungen der Voreindicker, des Maschinenge-<br />

bäudes, der Trafostation, der Rechenhalle, des Ablaufpumpwerks, des Vor- und des Klar-<br />

wasserspeichers sowie des Betriebsgebäudes und des Konzentratspeicherpumpwerks ab-<br />

fließende Niederschlagswasser soll über drei Rigolen dem Grundwasser zugeführt werden.<br />

Die von der Vorhabensträgerin unter I.4.3 auf Seite 34 des Antragsteils A1 - Anträge - bean-<br />

tragte Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers von den Dachflächen der Abwas-<br />

serreinigungsanlage über eine dezentrale Versickerungsanlage in das Grundwasser konnte<br />

im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt ausgesprochen werden. Eine<br />

schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung<br />

seiner Eigenschaften durch die Versickerung des Dachflächenwassers ist nicht zu besorgen,<br />

§ 34 Abs. 1 WHG. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nebenbestimmung<br />

Nr. 1 unter A VIII 1.8 vorschreibt, dass unbeschichtetes Metall für Dachflächen und Dachin-<br />

stallationen nicht verwendet werden darf. Somit kommt Niederschlagswasser zur Versicke-<br />

rung, das in Tabelle 1 des Arbeitsblattes DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anla-<br />

gen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) als qualitativ unbedenklich eingestuft wird.<br />

Rein vorsorglich wird der Vorhabensträgerin mit Nebenbestimmung Nr. 3 unter A VIII 1.8<br />

aufgegeben, das Niederschlagswasser vor der Einleitung in die Versickerungsanlage auf<br />

gebietsspezifische Schadstoffe zu untersuchen.<br />

Die Anforderungen, die das Arbeitsblatt DWA-A 138 an eine fachgerechte Versickerung<br />

stellt, sind erfüllt: Im hydraulischen Einflussbereich des Rigolensystems sind Altlastenver-<br />

dachtsflächen nicht bekannt. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes beträgt etwa 3 x 10 -4 m/s<br />

und liegt damit im entwässerungstechnisch relevanten Versickerungsbereich zwischen<br />

1 x 10 -3 m/s und 1 x 10 -6 m/s. Damit reicht die Aufenthaltszeit des Niederschlagswassers in<br />

der Bodenzone aus, um eine genügende Reinigung durch chemische und biologische Vor-<br />

gänge zu erzielen. Da die Sohle der Rohrrigolen bei 100,50 m NN angeordnet werden soll

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!