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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2192 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

heim“, Pumpwerk „Goldstein“, Pumpwerk „Oberforsthaus“ und Pumpwerk „Staustufe Gries-<br />

heim“ im <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald, festgesetzt mit Verordnung vom 17.11.1997 (StAnz. 18/1998<br />

S. 1246), liegt, steht der Planfeststellung nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen<br />

Wasserversorgung durch die beabsichtigte Benutzung ist nicht zu erwarten, § 6 Abs. 1<br />

WHG. Die Verbote des § 4 der vorbezeichneten Verordnung sind nicht berührt; der Erteilung<br />

einer Ausnahme i. S. d. § 12 Abs. 1 der Verordnung bedurfte es daher nicht. Insbesondere<br />

ist die Vorschrift des § 4 Nr. 1 der Verordnung nicht einschlägig. Das von dem Abschnitt zwi-<br />

schen dem Autobahnkreuz <strong>Frankfurt</strong> und der Anschlussstelle Zeppelinheim abfließende Nie-<br />

derschlagswasser wird nicht unmittelbar in das Grundwasser eingebracht, sondern versickert<br />

über eine reinigende Bodenpassage. Damit sich auch ohne Bepflanzung der Beckensohle in<br />

kurzer Zeit eine belebte Bodenzone ausbildet, ist der Boden zu impfen (vgl. dazu die Neben-<br />

bestimmung Nr. 5 unter A VIII 1.11). Damit ist der Schutz des Grundwassers auch im Ein-<br />

zugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadtwaldwasserwerke gewährleistet.<br />

Dieser Auffassung hat sich auch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt<br />

<strong>Frankfurt</strong>, mit Stellungnahme vom 17.05.2006 angeschlossen.<br />

12.2.3.3 Entwässerung der umgebauten Anschlussstelle Zeppelinheim<br />

Auf der westlichen Seite soll die Anschlussstelle Zeppelinheim an den zusätzlichen Fahr-<br />

streifen sowie an die neuen Verkehrsanlagen im Bereich des Terminals 3 angepasst werden.<br />

Im Osten ist eine vorgezogene Ein- und Ausfahrrampe vorgesehen. Derzeit wird die An-<br />

schlussstelle über die bestehende Versickerungsanlage im nordöstlichen Quadranten ent-<br />

wässert. Der östliche Teil der Anschlussstelle Zeppelinheim ist weder von der Fahrstreifen-<br />

erweiterung noch von der Errichtung der vorgezogenen Ein- und Ausfahrrampe betroffen.<br />

Zusätzlicher Maßnahmen zur Entwässerung dieses Autobahnabschnittes bedarf es nicht.<br />

Die Verkehrsflächen auf der westlichen Seite der Anschlussstelle sollen auch nach dem<br />

<strong>Ausbau</strong> weiterhin über die vorhandene Versickerungsanlage entwässern. Es ist dagegen<br />

geplant, das auf der östlichen Richtungsfahrbahn der A 5 zwischen der Anschlussstelle Zep-<br />

pelinheim und der vorgezogenen Ein- und Ausfahrrampe anfallende Niederschlagswasser<br />

zur neuen Versickerungsanlage M im nördlichen Bereich der Ein- und Ausfahrrampe abzulei-<br />

ten und über die belebte Bodenzone dem Grundwasser zuzuführen. Auch die vorgezogene<br />

Rampe auf der Ostseite der A 5 soll über die Versickerungsanlage M entwässern.<br />

Der Erteilung der Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers aus dem Bereich<br />

der umgebauten Anschlussstelle Zeppelinheim stand nach Auffassung der Planfeststel-<br />

lungsbehörde nichts entgegen. Die Entscheidung erging im Einvernehmen mit dem Regie-<br />

rungspräsidium Darmstadt. Die Besorgnis einer Beeinträchtigung des Grundwassers besteht<br />

angesichts der aufgenommenen Nebenbestimmungen nicht, § 34 Abs. 1 WHG. Die Sicker-

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