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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2184 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Eine Abkopplung der Flugzeugpositionsflächen von den weniger verschmutzten Rollbahnen,<br />

bei denen eine Versickerung des abfließenden Niederschlagswassers grundsätzlich zulässig<br />

wäre, konnte der Vorhabensträgerin nicht auferlegt werden. Auf dem <strong>Flughafen</strong>gelände ste-<br />

hen oberirdische Anlagen in der für die Versickerung erforderlichen Größenordnung von<br />

4,5 ha nicht zur Verfügung, zumal eine Anordnung offener Wasserflächen im Nahbereich des<br />

Start- und Landebahnsystems aufgrund der Gefahr von Vogelschlag ausscheidet (vgl. C III<br />

12.2.1.1). Die Rollbahnen können auch nicht über die Versickerungsanlage N entwässert<br />

werden, da dies entweder eine unzulässige Infiltration in den Gundbach oder eine Grund-<br />

wasserstandsanhebung bis zur nördlichen Wohnbebauung von Walldorf befürchten ließe.<br />

Auch die Einleitung des in der neuen Kläranlage gereinigten Niederschlagswassers in den<br />

<strong>Main</strong> konnte erlaubt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat sein Einvernehmen<br />

mit der Entscheidung erteilt, § 14 Abs. 3 WHG. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-<br />

meinheit wird mit Hilfe der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Nebenbestim-<br />

mungen verhütet, § 6 Abs. 1 WHG. Indem die Einleiterlaubnis im Sommerbetrieb auf 70 l/s<br />

und im Winterbetrieb auf 140 l/s begrenzt wird (vgl. Nebenbestimmung Nr. 1 unter A VIII<br />

1.7), bleibt die hydraulische Leistungsfähigkeit des <strong>Main</strong>s auch nach Realisierung des plan-<br />

festgestellten Vorhabens erhalten. Auch die Qualität des <strong>Main</strong>wassers verschlechtert sich<br />

bei Einhaltung der in Nebenbestimmung Nr. 2 unter A VIII 1.7 vorgegebenen Grenzwerte zur<br />

Einleitung des bereits gereinigten Abwassers in den Vorfluter nicht.<br />

Dass die Befristung der Erlaubnisse zulässig ist, folgt aus §§ 7 Abs. 1 S. 1 WHG, 71 Abs. 2<br />

S. 2 HWG. Die grundsätzliche Widerruflichkeit der Erlaubnisse (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 WHG)<br />

bleibt davon unberührt.<br />

Auf Anzeige der Vorhabensträgerin war auch die strom- und schifffahrtspolizeiliche Geneh-<br />

migung nach § 31 Abs. 5 S. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) auszusprechen.<br />

Bei Flusskilometer 17,833 ist der <strong>Main</strong> Bundeswasserstraße i. S. d. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 WaStrG i. V. m. Lfd. Nr. 31 zur Anlage zum WaStrG, weil er oberhalb der Eisen-<br />

bahnbrücke bei Hallstadt (Fluss-km 387,69) bis zur Mündung in den Rhein eine Binnenwas-<br />

serstraße des Bundes ist, die dem allgemeinen Verkehr dient. Die Benutzung i. S. d. § 31<br />

Abs. 1 Nr. 1 WaStrG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG liegt in der Einleitung des von den Flug-<br />

betriebsflächen abfließenden Niederschlagswassers in den <strong>Main</strong>. Auch der Tatbestand des<br />

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG ist erfüllt, nachdem die Errichtung des Einleit- und Umlenkbau-<br />

werks am und in den <strong>Main</strong> vorgesehen ist. Eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt er-<br />

forderlichen Zustands des <strong>Main</strong>s oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist ange-<br />

sichts der festgesetzten Nebenbestimmungen nicht zu erwarten, § 31 Abs. 5 S. 1 WaStrG.<br />

Bereits die Anordnung des Einleit- und Umlenkbauwerks in einem Winkel von 45 Grad ver-

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