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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2183 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers<br />

so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Ver-<br />

fahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Bundesregierung hat von der Ermächti-<br />

gung des § 7 a Abs. 1 S. 3 WHG zwar mit dem Erlass der Verordnung über die Anforderun-<br />

gen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Gebrauch<br />

gemacht. Doch enteisungsmittelhaltiges Abwasser fällt nicht in den Anwendungsbereich der<br />

Abwasserverordnung.<br />

Daher musste die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium<br />

Darmstadt die Anforderungen nach dem Stand der Technik für den von ihr zu beurteilenden<br />

Fall selbst festlegen. Zur Bestimmung des Stands der Technik waren die Kriterien des § 7 a<br />

Abs. 5 WHG i. V. m. Anhang 2 zu § 7 a Abs. 5 WHG heranzuziehen.<br />

Um die Qualität des <strong>Main</strong>wassers nicht zu beeinträchtigen, hält die Planfeststellungsbehörde<br />

bei Abwägung aller Belange einen CSB-Wert von 150 mg/l für angemessen. Bei der Ermitt-<br />

lung des Trennkriteriums konnte hilfsweise auf die Regelungen zur Entwässerung im Misch-<br />

verfahren in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgaben-<br />

gesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwV –<br />

AbwAG/HAbwAG) vom 31.05.2007 (StAnz. 25/2007 S. 1225) abgestellt werden. Nach<br />

Nr. 3.3.2 entspricht die Mischwasserentlastung dem Stand der Technik, wenn im Jahr weni-<br />

ger als 250 kg CSB/ha in ein Gewässer eingeleitet werden. Da in dem von der Planfeststel-<br />

lungsbehörde zu entscheidenden Fall nur das Winterhalbjahr, in dem der Enteisungsmit-<br />

teleinsatz erfolgt, zu berücksichtigen ist, beträgt die zulässige jährliche Einleitmenge 125 kg<br />

CSB/ha. Dass diese Frachtbegrenzung mit einem Trennkriterium von 150 mg/l CSB ein-<br />

gehalten wird, hat die Vorhabensträgerin mit der Simulation in Anlage B3.3.3_1 (Südbereich,<br />

Langzeitsimulation und Schmutzfrachtsimulation, Technischer Bericht und Ergebnisse) nach-<br />

gewiesen.<br />

Auch die Vorschrift des § 42 Abs. 3 HWG steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.<br />

Danach soll Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befes-<br />

tigten Flächen abfließt und gesammelt wird, grundsätzlich verwertet bzw. versickert werden.<br />

Doch im vorliegenden Fall kommt eine Einleitung des auf den Flugbetriebsflächen anfallen-<br />

den Niederschlagswassers in das Grundwasser nicht in Betracht. Denn die Tabelle 1 auf<br />

Seite 14 des Arbeitsblattes DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versi-<br />

ckerung von Niederschlagswasser“) stuft die Versickerung der Niederschlagsabflüsse von<br />

Flugzeugpositionsflächen, auf denen Flugzeuge abgefertigt, ver- und entsorgt, betankt und<br />

enteist werden und die daher deutlich belastet sind, als nicht tolerierbar ein.

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