08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2136 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

22. BImSchV sind Grenz- bzw. Zielwerte für PM2,5 normiert. Die 22. BImSchV beschränkt<br />

sich auch nach der Bekanntmachung der jüngsten Novellierung vom 04.06.2007 (BGBl. I<br />

S. 1006) in § 4 darauf, Grenzwerte für PM10 zum Schutz der menschlichen Gesundheit fest-<br />

zusetzen. In der Anlage 5 zur 22. BImSchV findet sich unter V. lediglich der Hinweis, dass<br />

eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-<br />

Konzentration vorbereitet wird. Weitergehende Anforderungen lassen sich auch nicht aus der<br />

Richtlinie 1999/30/EG herleiten. In Art. 5 Abs. 2 der 1. Tochterrichtlinie werden die Mitglied-<br />

staaten lediglich angewiesen, Messstationen zur Bereitstellung der Daten zur PM2,5-<br />

Konzentration einzurichten und zu betreiben sowie der Kommission der Europäischen Ge-<br />

meinschaften entsprechende Messwerte zu übermitteln (so auch das Bundesverwaltungsge-<br />

richt mit Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).<br />

Daran ändert auch der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Par-<br />

laments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21.09.2005<br />

(KOM(2005)447) im Rahmen der Thematischen Strategie zur Luftreinhalteplanung nichts.<br />

Zwar sieht Art. 15 Abs. 4 i. V. m. Anhang XIV, Abschnitt C, des Kommissionsvorschlags vor,<br />

dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die PM2,5-Konzentration in der Luft ab<br />

01.01.2010 eine Obergrenze von 25 µg/m³ nicht überschreiten darf. Doch angesichts kontro-<br />

verser Diskussionen auch und gerade um die Beurteilungskriterien für PM2,5 (vgl. nur die<br />

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung<br />

vom 26.09.2006 (2006/2060(INI)) lässt die Verabschiedung der Richtlinie vorerst noch auf<br />

sich warten.<br />

Die Auswahl des betrachteten Schadstoffspektrums ist somit nicht zu beanstanden.<br />

9.1.3 Bemessung und Auflösung des Untersuchungsraums<br />

Der Untersuchungsraum ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ausreichend<br />

bemessen. Die Ausbreitungsrechnungen in den Gutachten G13.1 bis G13.3 wurden für ein<br />

40 km x 40 km großes Untersuchungsgebiet um den <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong> mit einer räumli-<br />

chen Auflösung von 1 km x 1 km durchgeführt. Zusätzlich wurden die Immissionen im Nah-<br />

bereich des <strong>Flughafen</strong>s für ein 14 km x 14 km großes 250 Meter-Raster berechnet.<br />

Damit ist der Untersuchungsraum so abgegrenzt, dass sämtliche relevanten Auswirkungen<br />

des planfestgestellten Vorhabens davon erfasst sind. Die Bereiche mit vorhabensbedingten<br />

Zusatzbelastungen > 3 % des Jahresmittelwerts der einzelnen Schadstoffe (vgl. die Irrele-<br />

vanzschwelle nach Nr. 4.2.2 a) der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)) liegen im<br />

Untersuchungsgebiet. Außerhalb des Betrachtungsraums tritt kein relevanter Immissionszu-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!