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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2179 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

tragt. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu bean-<br />

standen. Die Einholung der Erlaubnis konnte einem sich an die Planfeststellung anschlie-<br />

ßenden Verfahren vorbehalten bleiben, zumal bei einem Durchlässigkeitsbeiwert von 1 x 10 -4<br />

m/s und einem Grundwasserflurabstand von etwa 6 m im Bereich der Feuerwache 4 von der<br />

Versickerungsfähigkeit auszugehen ist, so dass der Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich<br />

nicht entgegensteht. Dies hat auch das Regierungspräsidium Darmstadt mit E-Mail vom<br />

11.04.2007 bestätigt.<br />

12.2.2 Entsorgung des Niederschlagswassers im südlichen <strong>Flughafen</strong>gelände<br />

12.2.2.1 Entwässerung der neu hinzukommenden und zu ändernden Flugbe-<br />

triebsflächen<br />

Auch über den Bereich der Landebahn Nordwest hinaus soll ein weit überwiegender Teil, d.<br />

h. etwa 95 %, der sonstigen vorhabensbedingt hinzukommenden und zu ändernden Flugbe-<br />

triebsflächen ebenfalls einer qualifizierten Entwässerung zugeführt werden. Lediglich wenige<br />

Rollbahnabschnitte, die anlässlich des planfestgestellten Vorhabens innerhalb des beste-<br />

henden Start- und Landebahnsystems des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s errichtet bzw. erweitert<br />

werden, sollen auch nach dem <strong>Ausbau</strong> weiterhin über die Schultern entwässern. Dabei han-<br />

delt es sich um acht Teilstücke im Bereich der Kreuzung Rollbahn A mit Rollbahn W, Roll-<br />

bahn X und Rollbahn L East, ein Teilstück Rollbahn L 1, ein Teilstück Rollbahn L 2, ein Teil-<br />

stück Rollbahn L 3, ein Teilstück Rollbahn V 1, zwei Teilstücke im Bereich der Rollbahn H,<br />

ein Teilstück Rollbahn C 1, ein Teilstück Rollbahn C 2, ein Teilstück Rollbahn C 3, ein Teil-<br />

stück Rollbahn C 4, ein Teilstück Rollbahn C 4-1, ein Teilstück Rollbahn C 5, ein Teilstück<br />

Rollbahn C 6, ein Teilstück Rollbahn C 7, ein Teilstück im Bereich der Rollbahn D, ein Teil-<br />

stück Rollbahn F East 1 und ein Teilstück Rollbahn F East 1-1.<br />

Eine qualifizierte Entwässerung dieser Rollwegabschnitte konnte in diesem Planfeststel-<br />

lungsverfahren von der Vorhabensträgerin nicht gefordert werden. Dadurch würden inmitten<br />

des derzeitigen Entwässerungssystems, das geprägt ist von der Ableitung des auf den Flug-<br />

betriebsflächen anfallenden Niederschlagswassers über die Schultern in das anstehende<br />

Gelände, Inseln qualifizierter Entwässerung geschaffen, die nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand zu realisieren wären. Vielmehr obliegt es der zuständigen Wasserbehörde, dem<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, das bestehende Start- und Landebahnsystem einschließ-<br />

lich der vorbezeichneten Rollwegabschnitte im Rahmen einer Gesamtlösung an eine qualifi-<br />

zierte Entwässerung anzuschließen. Daher war die bestehende Erlaubnis zum Ausbringen<br />

stickstofffreier Enteisungsmittel im Rahmen des Winterdienstes auf den Rollbahnen im Ein-<br />

vernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt gemäß §§ 7, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2

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