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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2173 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

seranlagen, d. h. die so genannte Indirekteinleitung solcher Abwässer ist grundsätzlich er-<br />

laubnispflichtig nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 WHG. Einer Erlaubnis bedarf es nach<br />

der Bagatellregelung des § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c der Verord-<br />

nung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche<br />

Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) nicht, wenn es sich um eine Einleitung<br />

in geringer Menge i. S. d. Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 HWG und zur Indirekt-<br />

einleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV) handelt. Eine erlaubnisfreie Indirekteinleitung ist<br />

gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 VGS anzuzeigen.<br />

Einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten des bei der<br />

Brauchwasseraufbereitung anfallenden Spülwassers in die Schmutzwasserkanalisation hat<br />

die Vorhabensträgerin nicht gestellt. Auch eine Anzeige fehlt. Vielmehr hat die Vorhabens-<br />

trägerin ausgeführt, dass die Abwassermenge, die als Filterspülwasser in das Schmutzwas-<br />

serkanalnetz eingeleitet werden soll, erst nach Vorliegen der Ausführungsplanung der<br />

Brauchwasseraufbereitungsanlage feststehen wird. Ob für die Einleitung des Filterrückspül-<br />

wassers in die Schmutzwasserkanalisation eine Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht besteht, war<br />

daher an dieser Stelle nicht zu entscheiden, sondern konnte einem sich an die Planfeststel-<br />

lung anschließenden wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, zumal das Regie-<br />

rungspräsidium Darmstadt als zuständige Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom<br />

27.03.2007 festgestellt hat, dass der Erteilung einer Indirekteinleiterlaubnis im Grundsatz<br />

nichts entgegensteht.<br />

12.1.3 Wassersparmaßnahmen<br />

Die vom Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 27.03.2007 vorge-<br />

schlagenen Nebenbestimmungen zur sparsamen Verwendung von Wasser waren nur teil-<br />

weise zu übernehmen (vgl. A XI 10.1). Vor dem Hintergrund des Sparsamkeitsgebots des<br />

§ 1 a Abs. 2 WHG, wonach jedermann verpflichtet ist, mit Wasser rationell umzugehen,<br />

konnte der Vorhabensträgerin aufgegeben werden, Wasserverluste durch technische Maß-<br />

nahmen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.<br />

Sämtliche neuen Verbrauchseinrichtungen im vorhabensbedingt zu erweiternden Trink- und<br />

Brauchwassernetz sind nach Möglichkeit mit wassersparender Technologie zu versehen, um<br />

den Verlust von Wasser so gering wie möglich zu halten. Zudem hat die Vorhabensträgerin<br />

die neuen Verbrauchsstellen mit Verbrauchsmesseinrichtungen auszurüsten. Die Rohrlei-<br />

tungen im neuen Trink- und Brauchwassernetz sind mit einem zentral gesteuerten Leckor-<br />

tungssystem zu überwachen. Leckagen sind unverzüglich zu beheben. Die bei Messung und<br />

Überwachung erhobenen Daten sind dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Um-

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