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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2169 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

tigungen durch Erschütterungen zu rechnen. Überschreitungen der einschlägigen Anhalts-<br />

werte sind auf einen schmalen Korridor in Kelsterbach unmittelbar unter dem Anflugpfad<br />

beschränkt und nur bei schwingungsanfälligen Deckenkonstruktionen auszumachen.<br />

11.4.2 Auswirkungen der Erschütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen<br />

Eine Beeinträchtigung der Bausubstanz von Anlagen in der Umgebung des <strong>Frankfurt</strong>er Flug-<br />

hafens durch niedrige Überflüge bzw. beim Landevorgang ist auch nach Realisierung des<br />

planfestgestellten Vorhabens nicht zu befürchten. Dies gilt sowohl für Erschütterungen infol-<br />

ge Luftschallanregung landender Flugzeuge als auch für durch das Erdreich übertragene<br />

Erschütterungen beim Landen. Der im Gutachten der PMI/Zuckriegl Engineering GmbH er-<br />

mittelte Maximalwert der Schwinggeschwindigkeit ist erheblich kleiner als der Anhaltswert<br />

nach DIN 4150-3. Eine Verminderung des Gebrauchswerts baulicher Anlagen durch vorha-<br />

bensbedingte Erschütterungswirkungen ist ausgeschlossen.<br />

12 Wasserwirtschaft<br />

Die Belange der Wasserwirtschaft sind gewahrt. Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind<br />

keine nachteiligen Folgen für den Wasserhaushalt oder die Gewässerökologie verbunden.<br />

Vor dem Hintergrund der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmun-<br />

gen bestehen aus Sicht des Schutzes von Grundwasser und Oberflächengewässern keine<br />

Bedenken gegen den <strong>Ausbau</strong> des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong>, zumal die im Laufe des Plan-<br />

feststellungsverfahrens von fachbehördlicher Seite aufgestellten Forderungen und Anregun-<br />

gen weitgehend berücksichtigt wurden. Die Planung der Vorhabensträgerin ist nach Maßga-<br />

be der mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verfügten Nebenbestimmungen mit dem<br />

Grundsatz der Vorsorge gegen Verunreinigungen des Wassers oder gegen sonstige nachtei-<br />

ligen Veränderungen seiner Eigenschaften vereinbar und trägt den Anforderungen an einen<br />

leistungsfähigen Wasserhaushalt Rechnung (vgl. §§ 1 a Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes zur<br />

Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG).<br />

Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin in den Erläute-<br />

rungsberichten zu den Planteilen B3 (Ver- und Entsorgungsanlagen) in der Fassung vom<br />

11.12.2006 und B5 (Baulogistik und Grundwasserhaltung während der Bauzeit) in der Fas-<br />

sung vom 20.12.2006 sowie auf die Aussagen der Gutachten G4 (Altlasten) der HPC Har-<br />

ress Pickel Consult AG in der Fassung vom 20.07.2004 einschließlich der ergänzenden Stel-<br />

lungnahme vom 19.01.2007, G5 (Hydrologie und Hydrogeologie) der SGS Institut Fresenius<br />

GmbH vom 28.12.2006 und G6 (Limnologie) des Instituts für Angewandte Ökologie und Ge-<br />

wässerkunde vom 17.07.2004 mit der Stellungnahme der Gutachterin vom 17.01.2007.

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