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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2502 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

untersuchen. Die Planfeststellungsbehörde gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass weder vom<br />

normalen Flugbetrieb auf dem erweiterten <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> noch von dem äußerst<br />

geringen, das Spektrum gesellschaftlicher Akzeptanz nicht verlassenden Risiko absturzindu-<br />

zierter Störfälle im Tanklager abwägungserhebliche Einschränkungen des Anlagenbetriebs<br />

ausgehen. Da sich die Risikoexposition im Planungsfall in derselben Größenordnung wie im<br />

Ist-Fall bewegt, sind planungsinduzierte Betriebserschwernisse nicht zu erwarten. Hinzu<br />

kommt, dass die Vorhabensträgerin aufgrund der ohne Rechtspflicht aus eigenem Antrieb<br />

durch Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) vom<br />

08.10.2007 vereinbarten Errichtung einer Schutzwand entlang des südlichen Teils der A 3<br />

zur Abschirmung vor der Wärmeabstrahlung eines Brandes bereits das denkbare Spektrum<br />

risikomindernder Maßnahmen ausgeschöpft hat, so dass der Betreiberin des Tanklagers<br />

schon aus diesem Grund keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen des Anlagen-<br />

betriebs drohen können (vgl. zum Ganzen C III 2.4.3.2 und C III 2.4.3.3). Abwägungserhebli-<br />

che betriebsbezogene Betroffenheiten sind insoweit nach alledem nicht ersichtlich.<br />

Ebenso wenig wird der Betrieb der nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Ethylenver-<br />

dichterstation der InfraServ GmbH & Co. Höchst KG in Kelsterbach vorhabensbedingt er-<br />

schwert oder gar unmöglich gemacht. Die Vorhabensträgerin und die Betreiberin der Ethy-<br />

lenverdichterstation haben mit Vertrag vom 01.10.2007 die Verlagerung der Station in einen<br />

Bereich südlich des heutigen Standorts vereinbart, in dem weder unter Gesichtspunkten der<br />

Hindernissituation noch der Risikoexposition Unverträglichkeiten mit dem planfestgestellten<br />

<strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> bestehen. Die Planungen der Verlagerung<br />

sind unter Beteiligung der zuständigen Immissionsschutzbehörde durchgeführt worden. Die<br />

für diesen Bereich im Planungsfall prognostizierten Einzelrisikowerte bewegen sich weit un-<br />

terhalb der fachgutachterlich hergeleiteten Toleranzkriterien (vgl. C III 2.4.4). Unverträglich-<br />

keiten mit dem Vorhaben können demgemäß ausgeschlossen werden.<br />

20.2.2.3 Betroffenheiten durch Änderungen der Wettbewerbs- und Ertragssituati-<br />

on<br />

Von zahlreichen Einwendern ist gerügt worden, dass sich durch den vorhabensbedingten<br />

<strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> die Wettbewerbs- bzw. Ertragssituation für<br />

ihre Betriebe nachteilig ändere. Teilweise ist der Ausgleich entsprechender Ertragseinbußen<br />

verlangt worden. Die insoweit geltend gemachten Interessen genießen jedoch in der Abwä-<br />

gung nicht den Rang rechtlich geschützter Belange. Sie sind daher von den Betroffenen –<br />

selbst wenn man den jeweiligen Vortrag als wahr unterstellt – hinzunehmen.

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