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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2501 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

tens der Planfeststellungsbehörde entstehen lässt (vgl. C III 9.3) und mithin weiterhin land-<br />

wirtschaftliche Produktion im <strong>Flughafen</strong>umfeld – auch im so genannten Öko-Landbau – ge-<br />

stattet. Soweit von Landwirten die Befürchtung von Betriebserschwernissen oder der Not-<br />

wendigkeit einer Umstellung der Betriebskonzepte infolge des Wandels der klimatischen<br />

Verhältnisse vorgetragen worden ist, sind diese Folgen nicht dem Vorhaben anzulasten. Wie<br />

gezeigt worden ist, gehen von dem Vorhaben selbst nur minimale lokalklimatische Einflüsse<br />

aus, die eng auf den unmittelbaren Vorhabensbereich bzw. die zur Erschließung dienenden<br />

Verkehrswege beschränkt bleiben und derart geringfügig sind (vgl. C III 10), dass dadurch<br />

verursachte negative Einflüsse auf die landwirtschaftlichen Kulturen im Vorhabensumfeld<br />

ausgeschlossen werden können. Soweit von Einwendern vorgetragen worden ist, dass der<br />

weltweite Luftverkehr insgesamt zu einer Beschleunigung des globalen Klimawandels beitra-<br />

ge und damit landwirtschaftliche Betriebe negativ betreffe, steht dieses Phänomen in keinem<br />

ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben, sondern stellt allenfalls eine allgemeine<br />

Problematik globaler Mobilität dar, aus der nichts gegen die Planfeststellung der Erweiterung<br />

eines einzelnen Verkehrsflughafens hergeleitet werden kann.<br />

20.2.2.2 Betroffenheit durch Risikoexposition<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit durch das vom erweiterten <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong><br />

<strong>Main</strong> ausgehende externe Risiko sind keinerlei Beschränkungen des Betriebes von Gewer-<br />

be- oder Landwirtschaftsbetrieben ersichtlich. Das externe Risiko ist unter Heranziehung der<br />

fachgutachterlich hergeleiteten Toleranzkriterien ohne weiteres akzeptabel und erfordert kei-<br />

ne Maßnahmen der Risikoreduktion bzw. der Einschränkungen gewerblicher Betätigungen<br />

im <strong>Flughafen</strong>umfeld (vgl. eingehend C III 2.4.2.2). Dies gilt auch im Hinblick auf den Betrieb<br />

von Anlagen, die § 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-<br />

schutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 08.06.2005, BGBl. I, S. 1599) unterfallen, bzw. sonstige Anlagen, die von der Planfest-<br />

stellungsbehörde aufgrund eines hohen stofflichen Risikopotentials eingehend untersucht<br />

worden sind.<br />

Als so genannte Störfallanlage ist von der Planfeststellungsbehörde infolge der zwischen der<br />

Vorhabensträgerin und der Ticona GmbH sowie der Celanese AG unter dem 12.06.2007<br />

geschlossenen Vereinbarung über die Verlagerung des Werks Kelsterbach der Ticona<br />

GmbH innerhalb des detailliert zu betrachtenden Untersuchungsraums (vgl. Ziffer 9.2.6.1.2<br />

der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit vom März 2004) nur noch das von der Shell Deutschland Oil GmbH<br />

betriebene Tanklager Raunheim der TLR Tanklager Raunheim GmbH eingehend auf die<br />

Folgen der vorhabensbedingten Risikoexposition für den Weiterbetrieb der Anlage hin zu

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