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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2500 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

bei denen ein erheblicher Teil der Arbeitstätigkeit im Freien oder aber in technisch nicht oder<br />

nur unter erheblichem Aufwand mit baulichem Schallschutz zu versehenden Betriebsgebäu-<br />

den stattfindet, haben die Befürchtung geäußert, dass sie angesichts dieser Besonderheiten<br />

äußerstenfalls zur Betriebsaufgabe an den jeweiligen Standorten gezwungen seien. Auf die<br />

an den jeweiligen Standorten getätigten Investitionen sowie sonstige für die Standortbindung<br />

relevante Faktoren ist von einer Vielzahl von Einwendern hingewiesen worden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde bewältigt die gemachten Konflikte mit dem von ihr angeordne-<br />

ten Lärmschutzkonzept in vollem Umfang. Sie hat unter Lärmauswirkungsgesichtspunkten<br />

nach intensiver Prüfung der erhobenen Einwendungen keinen Anlass zu der Annahme, dass<br />

Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetriebe allein aus diesem Grunde so erhebliche Einschrän-<br />

kungen erfahren, dass die Weiterführung der Betriebe unzumutbar erschwert oder unmöglich<br />

gemacht wird. Gleichwohl trägt die Planfeststellungsbehörde aus Vorsorgegründen dem be-<br />

sonderen Anliegen von Arbeitgebern, weiterhin ihren arbeitsschutzrechtlichen Pflichten ge-<br />

nügen zu können, mit der Anordnung von Ersatzansprüchen Rechnung (vgl. A XI 5.1.3, Zif-<br />

fern 1 und 2). Damit ist sichergestellt, dass etwaige dennoch die – mit Blick auf die spezifi-<br />

sche arbeitsschutzrechtliche Situation zu beurteilenden – Grenzen der Sozialbindung über-<br />

steigenden Belastungen angemessen ausgeglichen werden. Die Ansprüche richten sich auf<br />

den Ersatz derjenigen Aufwendungen, die Grundeigentümern durch den flugbetriebsbeding-<br />

ten Lärm für solche baulichen oder betrieblichen Schallschutzmaßnahmen entstehen, die<br />

nach Bestätigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde nach den Kriterien der Arbeitsstät-<br />

tenverordnung bzw. der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erforderlich sind.<br />

Dem Einwand, dass entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen teilweise nicht oder<br />

nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind, trägt die Planfeststellungsbehörde mit<br />

der Anordnung einer angemessenen Entschädigung in Geld für den Fall Rechnung, dass<br />

derartige Maßnahmen untunlich sind (vgl. A XI 5.1.3, Ziffer 3).<br />

Aus der vorhabensbedingten künftigen Belastung mit Luftschadstoffen resultieren keine un-<br />

zumutbaren Auswirkungen auf Gewerbe- und insbesondere Landwirtschaftsbetriebe. Zwar<br />

haben zahlreiche Landwirte mit Betriebssitz in der engeren und weiteren Vorhabensnach-<br />

barschaft geltend gemacht, dass sie infolge eines vermehrten Schadstoffeintrags auf ihre<br />

Kulturen Verschlechterungen der Qualität ihrer landwirtschaftlichen Produkte erwarten. Ins-<br />

besondere von Landwirten, die ökologischen Landbau betreiben, ist die Befürchtung geäu-<br />

ßert worden, ihre Erzeugnisse nicht mehr als ökologisch produzierte Lebensmittel vermark-<br />

ten zu können. Für die Annahme derartiger vorhabensbedingter Auswirkungen besteht in-<br />

dessen kein Anlass. Wie bereits gezeigt worden ist, halten sich die Luftschadstoffimmissio-<br />

nen im gesamten Untersuchungsraum in einem Rahmen, der keinen Handlungsbedarf sei-

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