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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2499 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Enteignungsrechts, insbesondere des § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Hess. EnteignungsG, zu ent-<br />

scheiden.<br />

In den übrigen Fällen kann die Planfeststellungsbehörde dagegen abwägungserhebliche<br />

existenzgefährdende Wirkungen der Ersatzaufforstungsmaßnahmen ausschließen. Hinsicht-<br />

lich einer Reihe von Betrieben hat die Vorhabensträgerin bereits durch Flächentausch bzw.<br />

Änderungen des Kompensationskonzepts von vornherein die Entstehung rechtserheblicher<br />

Betroffenheiten vermieden. Aus den von den sonstigen Betrieben geltend gemachten Um-<br />

ständen kann die Planfeststellungsbehörde nach intensiver Prüfung – teils in tatsächlicher<br />

Hinsicht, teils aus rechtlichen Gründen – keine abwägungserheblichen Belange von solchem<br />

Gewicht entnehmen, dass sie sich in der Abwägung gegen das Vorhaben durchsetzen könn-<br />

ten. Soweit tatsächliche Betroffenheiten bestehen, sind diese im Interesse des Vorhabens,<br />

ggf. gegen Gewährung einer in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren festzusetzenden<br />

angemessenen Entschädigung, hinzunehmen.<br />

20.2.2 Betroffenheiten durch Vorhabensauswirkungen<br />

Durch die vom planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen, namentlich die<br />

vorhabensbedingt verursachten Immissionen sowie die Risikoexposition im Umfeld des er-<br />

weiterten Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong>, werden Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe<br />

nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde – auch mit Blick auf die, soweit erforderlich,<br />

angeordneten Schutz- und Ersatzansprüche – nicht in einer die gewerbliche oder landwirt-<br />

schaftliche Tätigkeit unzumutbar erschwerenden oder gar unmöglich machenden Art und<br />

Weise betroffen. Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. C III 20.1.3), sind die Vorhabens-<br />

auswirkungen bereits unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen Auswirkungsfaktoren Gegen-<br />

stand eingehender Abwägung und Konfliktbewältigung geworden. Damit sind auch die be-<br />

triebsbezogenen Konsequenzen der von dem Vorhaben ausgehenden faktischen Auswir-<br />

kungen in der Planfeststellungsentscheidung berücksichtigt, soweit sie rechtlichen Schutz<br />

genießen.<br />

20.2.2.1 Betroffenheit durch Immissionsbelastungen<br />

Von zahlreichen Einwendern ist geltend gemacht worden, dass der Betrieb ihrer gewerbli-<br />

chen oder landwirtschaftlichen Unternehmen durch die von dem erweiterten <strong>Flughafen</strong> aus-<br />

gehenden Lärmauswirkungen betroffen werde. Insbesondere von Gewerbetreibenden aus<br />

dem östlich der planfestgestellten Landebahn belegenen Gewerbegebiet Im Taubengrund<br />

der Stadt Kelsterbach ist vorgetragen worden, dass die zu erwartenden Lärmpegel so hoch<br />

seien, dass die Betriebsinhaber den ihnen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten obliegenden<br />

Anforderungen an die Arbeitsstätte nicht mehr genügen könnten. Die Inhaber von Betrieben,

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