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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2498 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Nach alledem ist hinsichtlich des Landwirtschaftsbetriebes in Ronneburg nicht von einer E-<br />

xistenzgefährdung auszugehen. Das Interesse des Betriebsinhabers an einer Weiterführung<br />

des Betriebes auf den bisherigen Betriebsflächen tritt im räumlichen Umgriff der Ersatzauf-<br />

forstungsmaßnahme hinter die für diese Maßnahme streitenden öffentlichen Interessen zu-<br />

rück. Im Hinblick auf die für den Grundstücksverlust zu gewährende Entschädigung verweist<br />

die Planfeststellungsbehörde auf das ggf. vor der Enteignungsbehörde zu führende Enteig-<br />

nungsverfahren, soweit nicht bereits zuvor eine Einigung zwischen dem Betriebsinhaber und<br />

der Vorhabensträgerin über den Flächenverkauf bzw. die Gestattung der Ersatzauffors-<br />

tungsmaßnahme zustande kommt.<br />

20.2.1.2.4 Ergebnis der Abwägung<br />

Im Ergebnis setzen sich die planfestgestellten Ersatzaufforstungsmaßnahmen und die damit<br />

verbundenen Verluste an landwirtschaftlichen Produktionsflächen gegen die widerstreiten-<br />

den Interessen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe durch. Nur in einem der Fälle, in<br />

denen die Planfeststellungsbehörde Veranlassung gehabt hat, die durch die Flächeninan-<br />

spruchnahme verursachten Betroffenheiten detailliert in den Blick zu nehmen, ist eine Ge-<br />

fährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes nicht auszuschließen und daher von<br />

der Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einzubeziehen. In diesem Fall ist der Flä-<br />

chenverlust besonders erheblich und macht eine wirtschaftlich tragfähige weitere Betriebs-<br />

führung des auf Direktvermarktung und somit auf besondere Hof- und Kundennähe ausge-<br />

legten Betriebes unmöglich. Zumutbare Ersatzgrundstücke können den Betriebsinhabern<br />

von der Vorhabensträgerin nicht zur Verfügung gestellt werden. Es muss zudem davon aus-<br />

gegangen werden, dass es den Betriebsinhabern angesichts der kontinuierlich weiter zu-<br />

rückgedrängten landwirtschaftlichen Nutzungen im hofnahen Umfeld und dem infolge dessen<br />

angespannten Markt landwirtschaftlich, insbesondere gartenbaulich nutzbarer (bewässe-<br />

rungsfähiger) Flächen mutmaßlich nicht gelingen wird, ihren Bedarf an Ersatzflächen auf<br />

andere Weise in einem die Existenzgefährdung ausschließenden Maße zu decken.<br />

Auch in diesem Falle überwiegt im Rahmen der Abwägung jedoch – wie dargelegt – das<br />

Interesse an der Durchführung der Ersatzaufforstungsmaßnahmen am planfestgestellten<br />

Standort die Belange der Betriebsinhaber. Im Rahmen des Kompensationskonzepts kann<br />

nicht auf die Maßnahme verzichtet werden. Zu ihrer Verortung existiert nach intensiver fach-<br />

licher Prüfung keine tragfähige Alternative. Der Schutz der maßgeblich auf Pachtverträge mit<br />

verhältnismäßig kurzfristiger Laufzeit bzw. kurzfristiger Kündbarkeit gestützten wirtschaftli-<br />

chen Existenz der Betriebsinhaber muss hierhinter zurücktreten. Über die Entschädigung für<br />

die dem Grunde nach festgestellte Existenzgefährdung ist – unter Beachtung dieses Schutz-<br />

niveaus – in einem vor der Enteignungsbehörde zu führenden Verfahren nach Maßgabe des

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