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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2497 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

geringen Gesamtgröße bereits ohne den planungsbedingten Eingriff objektiv für die Voller-<br />

werbslandwirtschaft ungeeignet ist. Dies ist im Rahmen der Erörterung von den Vertretern<br />

des Dezernats Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Darmstadt bestätigt worden. Daran<br />

ändert auch der Umstand, dass der Betrieb derzeit faktisch die einzige Einkommensquelle<br />

des Betriebsinhabers darstellt, nichts. Eine Existenzgefährdung kann nur hinsichtlich der<br />

Beeinträchtigung von Erwerbsquellen in Frage kommen, die überhaupt eine Existenzgrund-<br />

lage darzustellen geeignet sind. Dies ist bei bloßen Zuerwerbsquellen nicht der Fall, auch<br />

wenn der Betriebsinhaber aus ihnen infolge eines Arbeitsplatzverlusts vorübergehend sein<br />

Gesamteinkommen bezieht. Im Rahmen der Abwägung ist mithin zu berücksichtigen, dass<br />

der Betrieb bereits seiner Auslegung nach keine Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des<br />

Betriebsinhabers ermöglicht.<br />

Hinzu kommt, dass das maßgeblich auf dem Anbau von Zuckerrüben basierende Betriebs-<br />

konzept, welches nach Angaben des Betriebsinhabers infolge der Ersatzaufforstung betrof-<br />

fen wird, nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde ohnehin keine ausreichende<br />

Existenzfähigkeit – auch im Hinblick auf den Nebenerwerb – zu sichern vermag. Der Be-<br />

triebsinhaber selbst hat in der Erörterung mehrfach betont, dass die Ertragslage im Rüben-<br />

anbau rückläufig sei und aufgrund der bevorstehenden Schließung der Zuckerfabrik die wirt-<br />

schaftliche Rentabilität der Rübenproduktion insgesamt in Frage stehe. Ist dies der Fall, kann<br />

die Ersatzaufforstung nicht für eine Existenzbedrohung des Betriebes kausal werden, weil<br />

die Gefährdung der Existenz bereits aus der Auslegung des Betriebes selbst herrührt.<br />

Gegen die Annahme einer durch die Ersatzaufforstung bedingten Gefährdung der Existenz<br />

eines wirtschaftlich überlebensfähigen Betriebes spricht schließlich, dass der Betriebsinha-<br />

ber im Laufe der Erörterung bzw. nach Auskunft der Vorhabensträgerin schon zuvor seine<br />

Bereitschaft zu einem Verkauf der von der Ersatzaufforstung betroffenen Eigentumsflächen<br />

bzw. zu einer entsprechenden vertraglichen Gestattung der Maßnahmen bekundet hat. Dies<br />

ist mit dem Vortrag, dass die Flächen für die wirtschaftlich zumutbare Weiterführung des Be-<br />

triebes unerlässlich seien, nicht zu vereinbaren. Der Betriebsinhaber hat erklärt, dass er die<br />

im Verkaufsfalle anfallenden Erlöse im Wesentlichen reinvestieren werde. Es sei denkbar,<br />

hofnahe Flächen von seinem kurz vor dem Ruhestand stehenden Nachbarn hinzuzupachten<br />

und den Betrieb damit weiterzuführen. Wenn der Einwender selbst diese Möglichkeit für ge-<br />

geben erachtet und aufgrund dessen bei entsprechender Preisgestaltung durchaus an einem<br />

Verkauf der für die Ersatzaufforstung vorgesehenen Flächen interessiert ist, kann nicht da-<br />

von ausgegangen werden, dass der Landwirtschaftsbetrieb infolge des planbedingten Flä-<br />

chenentzugs aufgegeben werden muss.

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