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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2496 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

die Existenzgefährdung des Betriebes hingewiesen, hierzu aber keine weiter führenden An-<br />

gaben gemacht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hatte nach Würdigung dieses Vortrages und der sonstigen<br />

ermittelten Tatsachen Anlass, die geltend gemachten Betroffenheiten detailliert in den Blick<br />

zu nehmen, da abwägungserhebliche Auswirkungen der Planung auf den Landwirtschaftsbe-<br />

trieb nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden konnten. Sie hat zu diesem Zweck die<br />

erhobenen Einwendungen in einem Termin am 26.09.2007 im Regierungspräsidium Darm-<br />

stadt mit dem Einwender unter Beteiligung der Vorhabensträgerin ergänzend erörtert. Im<br />

Erörterungstermin hat der Betriebsinhaber über den Vortrag in den Einwendungsschriftsät-<br />

zen hinaus folgende Angaben gemacht:<br />

Der Betrieb weise eine Gesamtgröße von ca. 48 ha auf, wovon 18 ha auf Eigentums- und<br />

30 ha auf Pachtflächen entfielen. Die Pachtfläche sei aufgrund eines schriftlichen Pachtver-<br />

trages angepachtet, dessen Laufzeit sich jährlich um jeweils ein Jahr im Falle der Nichtkün-<br />

digung verlängere. Das Pachtverhältnis bestehe bereits seit sehr langer Zeit. Von der Er-<br />

satzaufforstungsmaßnahme seien 2 ha Gründlandfläche betroffen; bei dem Rest handele es<br />

sich um Ackerfläche mit Eignung für den Zuckerrübenanbau. Die Landwirtschaft sei bislang<br />

zunächst im Nebenerwerb geführt worden, während die Haupterwerbsquelle eine Tätigkeit<br />

außerhalb der Landwirtschaft gewesen sei. Der Landwirtschaftsbetrieb habe zu weniger als<br />

50% zum Gesamterwerb beigetragen. Gegenwärtig stelle er allerdings die Haupterwerbs-<br />

quelle dar, da der Betriebsinhaber seinen Arbeitsplatz zum 01.09.2007 verloren habe. Der<br />

Betriebsinhaber hat geltend gemacht, dass der Rübenanbau im Falle der Durchführung der<br />

Ersatzaufforstungsmaßnahmen erschwert bzw. eingeschränkt würde, weil für die aus Frucht-<br />

folgegründen erforderliche Wechselbewirtschaftung nicht mehr genügend Flächen zur Verfü-<br />

gung stünden. Der Anteil der Rübenproduktion am Gesamtertrag des Betriebes könne nicht<br />

beziffert werden. Angesichts der bevorstehenden Schließung einer Zuckerfabrik sei fraglich,<br />

ob künftig überhaupt noch Zuckerrüben rentabel angebaut werden könnten. Im Rahmen der<br />

Erörterung hat der Betriebsinhaber mehrfach seine Bereitschaft zu einem Flächenverkauf<br />

bzw. zu einer vertraglichen Gestattung der Ersatzaufforstungsmaßnahme bekundet, jedoch<br />

auf seine Preisvorstellungen bzw. seine Vorstellungen im Hinblick auf die genaue Gestaltung<br />

der Ersatzaufforstung hingewiesen (vgl. im Einzelnen Niederschrift des Erörterungstermins<br />

vom 08.10.2007).<br />

Die Planfeststellungsbehörde vermag den vorgenannten Tatsachen keine Hinweise auf eine<br />

Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes zu entnehmen. Der Flächenverlust von<br />

7,1 ha bei einer Gesamtbetriebsgröße von 48 ha ist mit 14,79% der Produktionsfläche zwar<br />

nicht von vornherein unerheblich. Entscheidend ist aber, dass der Betrieb aufgrund seiner

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