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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2494 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist zudem der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die<br />

Wasserförderung aus dem Betriebsbrunnen aufgrund einer jederzeit widerruflichen einfa-<br />

chen Erlaubnis vom 13.10.1981 erfolgt (vgl. Auszug aus dem Wasserbuch für das Nieder-<br />

schlagsgebiet Nidda, Regierungsbezirk Darmstadt, Blatt B, Eintragung vom 12.02.1982). Die<br />

Erlaubnis bezieht sich auf die Gewinnung von jährlich nicht mehr als 88.000 m 3 Wasser für<br />

die Beregnung. Die tatsächlichen Fördermengen haben ausweislich der Aufzeichnungen der<br />

Oberen Wasserbehörde zwischen 1997 und 2006 zwischen 12.780 m 3 und 68.700 m 3 ge-<br />

schwankt. Eine Garantie der Realisierbarkeit bestimmter Fördermengen ist mit der einfachen<br />

wasserrechtlichen Erlaubnis nicht verbunden. Diese vermittelt dem Erlaubnisinhaber kein<br />

Recht auf Zufluss von Wasser einer bestimmten Menge oder Beschaffenheit. Weder die in<br />

der Erlaubnis festgesetzte Jahreshöchstfördermenge noch die in der Vergangenheit realisier-<br />

ten tatsächlichen Wasserentnahmemengen verschaffen dem Inhaber des Gemüsebaube-<br />

triebes mithin einen rechtlichen Bestandsschutz im Hinblick auf die Wasserverfügbarkeit, auf<br />

den er vertrauen und die Existenz seines Betriebes aufbauen darf. Auch aus diesen rechtli-<br />

chen Erwägungen heraus kann die Planfeststellungsbehörde eine die Abwägung zulasten<br />

des Vorhabens beeinflussende Existenzgefährdung des Betriebes ausschließen.<br />

Etwaige unterhalb der Schwelle einer abwägungsrelevanten Existenzgefährdung anzusie-<br />

delnde Einschränkungen und Erschwernisse des Gartenbaubetriebes sind in dem mit der<br />

Ersatzaufforstung am fraglichen Standort verbundenen öffentlichen Interesse hinzunehmen.<br />

Dabei unterstellt die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsprozesses durch-<br />

aus, dass es infolge des Wegfalls der Ackerfläche zu gewissen betrieblichen Erschwernissen<br />

kommen kann und sich die ggf. von dem Betriebsinhaber angestrebte Beschaffung von Er-<br />

satzflächen angesichts der starken Flächennachfrage im Bereich der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am<br />

<strong>Main</strong> schwierig gestalten wird. Diese Umstände vermögen sich in der Abwägung jedoch nicht<br />

gegen die Gründe, aus denen die Planfeststellungsbehörde die Maßnahme F15 im Rahmen<br />

des Kompensationskonzepts für erforderlich erachtet (vgl. C III 7.1.4.1.2), durchzusetzen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage<br />

einer Entschädigung für die vorstehend bezeichneten wirtschaftlich nachteiligen Auswirkun-<br />

gen einem ggf. vor der Enteignungsbehörde durchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt.<br />

Im Hinblick auf den Verlust der Pachtfläche ist hierfür jedoch zum Zeitpunkt der Planfeststel-<br />

lungsentscheidung keine Veranlassung ersichtlich. Da sich die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> als<br />

Eigentümerin der betroffenen Landwirtschaftsfläche in ihrer Stellungnahme zustimmend zu<br />

der Ersatzaufforstungsmaßnahme geäußert und darüber hinaus auf Anfrage durch die Plan-<br />

feststellungsbehörde erklärt hat, dass sie die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ent-<br />

ziehen sowie der Vorhabensträgerin für die Aufforstungsmaßnahme zur Verfügung stellen

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