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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2493 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

betrieblichen Maßnahmen, nicht jedoch die Absicht einer Betriebserweiterung (vgl. etwa<br />

BGH, Urteil vom 14.03.1996 – III ZR 224/94 – juris, Rn. 17).<br />

Hinzu kommt, dass die planungsbedingte Situation für den Gemüsebaubetrieb – die sich<br />

ursprünglich aufgrund der mittlerweile entfallenden Ersatzaufforstungsmaßnahme F14 sogar<br />

noch einschneidender dargestellt hat – im Zeitpunkt seiner Übernahme durch den neuen<br />

Betriebsinhaber am 01.01.2007 bereits konkretisiert absehbar und dem übernehmenden<br />

Inhaber aufgrund der ordnungsgemäßen Planauslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung nach<br />

seinem eigenen Vortrag bekannt war. Ähnliches gilt für die regionalplanerischen Vorgaben<br />

hinsichtlich der betroffenen Flächen, die insoweit seit Erlass des Regionalplans Südhessen<br />

2000 „Waldbereich/Zuwachs“ ausweisen und an denen ausweislich des Entwurfs 2007 des<br />

Regionalplans Südhessen bzw. des Regionalen Flächennutzungsplans festgehalten wird.<br />

Nach alledem kann die Planfeststellungsbehörde eine die Abwägung zulasten der Ersatzauf-<br />

forstungsmaßnahme F15 beeinflussende Existenzgefährdung des Gemüsebaubetriebes<br />

infolge des maßnahmenbedingten Verlusts einer Pachtfläche von 3,7 ha ausschließen.<br />

Eine Existenzgefährdung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Betriebsinhaber<br />

befürchteten Reduktion des Wasserdargebots des in der Gemarkung Nieder-Erlenbach,<br />

Flur 12, Flurstück 55/3 befindlichen Betriebsbrunnens infolge der im Umfeld des Brunnens<br />

geplanten Ersatzaufforstungen anzunehmen. Nach Anfrage durch die Planfeststellungsbe-<br />

hörde (vgl. Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 11.10.2007) hat das Regierungs-<br />

präsidium Darmstadt, Dezernat IV/F 41.1, mit Schreiben vom 30.10.2007 aufgrund einer<br />

hydrogeologischen Beurteilung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie<br />

(HLUG) vom 29.10.2007 ausgeführt, dass das durch die Aufforstung der Fläche F15 verur-<br />

sachte Defizit der Grundwasserneubildung mit lediglich rund 2% so gering sein werde, dass<br />

es nicht messbar sei. Das HLUG hat diese nur marginale Beeinflussung damit begründet,<br />

dass der Brunnen entgegen der Darstellung des Einwendungsführers sehr wohl in das<br />

Grundwasser einbinde. Er werde überwiegend vom Talauengrundwasser gespeist, das ab-<br />

hängig vom Wasserspiegel des Erlenbaches sei. Dessen Wasserstand schwanke jährlich um<br />

nur rund 0,5 Meter um den Mittelwert, während die maximale Schwankungsbreite zwischen<br />

Trocken- und Nassperioden rund 1,5 Meter betrage. Die Behauptung des Einwenders, dass<br />

sich das Wasserdargebot des Brunnens aufgrund einer bereits vorgenommenen Aufforstung<br />

in der Umgebung halbiert habe, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.<br />

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die<br />

durch den Betriebsinhaber vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die künftige Wasserför-<br />

derung aus dem Betriebsbrunnen ausgeräumt seien. Eine Existenzgefährdung ist daher<br />

auch unter diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

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