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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2492 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

inhabers in seinem Schreiben an die Planfeststellungsbehörde vom 24.08.2007 ist die der-<br />

zeitige Betriebsgröße für einen Gemüsebaubetrieb mit der Struktur des in Frage stehenden<br />

Betriebes bereits zu gering bemessen. Für eine dauerhafte Existenzsicherung erachtet der<br />

Betriebsinhaber eine Fläche von ca. 80 ha als notwendig. Unterstellt man dies aber als zu-<br />

treffend, wäre eine Existenzgefährdung bereits Folge der bisherigen, für die Verwirklichung<br />

des gewählten Betriebskonzepts nicht ausreichenden Betriebsgröße des Erwerbsgartenbaus<br />

und würde mithin nicht entscheidend durch die planfestgestellte Ersatzaufforstungsmaß-<br />

nahme F15 verursacht. Eine Existenzgefährdung kann nur dann einen erheblichen Belang<br />

im Rahmen der Abwägung darstellen, wenn der Betrieb ohne die Vorhabensverwirklichung<br />

überhaupt noch existenzfähig ist. Andernfalls wird die Planung dafür nicht kausal (vgl.<br />

NdsOVG, Urteil vom 16.09.2004 – 7 LB 371/01 – juris, Ls. 3 und Rn. 32). Unter Würdigung<br />

des Vortrags des gegenwärtigen Betriebsinhabers spricht nach alledem vieles dafür, dass<br />

eine mögliche Existenzgefährdung – sofern sich eine solche tatsächlich aus den vorhande-<br />

nen Rahmenbedingungen des Gemüsebaubetriebes ergeben sollte – jedenfalls nicht ent-<br />

scheidend aus dem Unterschreiten der bisherigen Betriebsgröße durch den Entfall von Flä-<br />

chen für die Ersatzaufforstungsmaßnahme, also aus der Differenz zwischen der ursprüngli-<br />

chen Betriebsgröße von 52 ha und der vorhabensbedingt reduzierten Bewirtschaftungsfläche<br />

von 48,3 ha folgt. Dann kann die Existenzgefährdung der Planung jedoch nicht in beachtli-<br />

cher Form entgegen gehalten werden.<br />

Dem Betriebsinhaber geht es nach alledem wesentlich um das Interesse, seinen Betrieb<br />

dauerhaft auf das von ihm als zur langfristigen Existenzsicherung notwendig erachtete Maß<br />

von 80 ha Betriebsfläche erweitern zu können. Dies hält er infolge des planbedingten Flä-<br />

chenverlusts im Zusammenspiel mit der ohnehin angespannten landwirtschaftlichen Grund-<br />

stückssituation im Umfeld der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> für nicht realisierbar. Auch der Vertre-<br />

ter des Hessischen Gärtnereiverbandes hat im Rahmen der Erörterung auf das Interesse an<br />

einer Expansion auf ein konkurrenzfähiges Maß hingewiesen, um mit der Entwicklung im<br />

Erwerbsgemüsebau, die zur kostengünstigen Produktion auf großen Einheiten tendiere,<br />

Schritt halten zu können (vgl. Wortprotokoll des Erörterungstermins am 14.02.2006, S. 46).<br />

Ein solches Interesse genießt im Rahmen der Abwägung jedoch keinen rechtlichen Schutz.<br />

Im Kern handelt es sich dabei nicht mehr nur um eine im Rahmen des Bestandsschutzes<br />

liegende notwendige Modernisierungs- und Anpassungsbemühung, sondern um die Verwirk-<br />

lichung einer nicht im bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb angelegten und bislang in<br />

keiner Weise konkretisierten neuen Erwerbschance (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom<br />

07.03.2001 – 26 ZB 98.2424 – juris, Rn. 12). Eigentumsähnlichen Schutz genießt jedoch nur<br />

das Recht auf Fortsetzung des Betriebs im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen

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