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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2167 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gibt der Vorhabensträgerin in Nr. A XI 9.2 auf, die geplanten<br />

Hoch- und Niederfrequenzanlagen dem Regierungspräsidium Darmstadt mindestens zwei<br />

Wochen vor Inbetriebnahme bzw. wesentlichen Änderung anzuzeigen. Diesen Anzeigen sind<br />

Konzepte zum Schutz von Personen, die sich im Schutzbereich der Anlagen aufhalten, vor<br />

elektromagnetischen Feldern beizufügen. Damit wird der Schutz von Personen, sogar über<br />

den Geltungsbereich von § 7 der 26. BImSchV hinaus, sichergestellt.<br />

11.4 Erschütterungen<br />

Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde sind die für den <strong>Ausbau</strong> des <strong>Flughafen</strong>s<br />

<strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> sprechenden Belange von einem solchen Gewicht, dass demgegenüber die<br />

durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Erschütterungsimmissionen hinzuneh-<br />

men sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorhabensbedingten Er-<br />

schütterungen einen lediglich belästigenden Charakter haben; eine Gefahr für die Gesund-<br />

heit von Menschen besteht nicht. Auch Gebäudeschäden durch Erschütterungsimmissionen<br />

sind nicht zu besorgen.<br />

Bei dieser Beurteilung stützt sich die Planfeststellungsbehörde auf das Gutachten der<br />

PMI/Zuckriegl Engineering GmbH („Betriebsbedingte Erschütterungen durch landende Flug-<br />

zeuge“), das die Vorhabensträgerin der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom<br />

29.09.2006 vorgelegt hat. Einwände gegen die vom Gutachter angewandte Methodik zur<br />

Ermittlung der Erschütterungsimmissionen bestehen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht. Auch die Ergebnisse sind plausibel hergeleitet. Dies hat das Hessische Landesamt für<br />

Umwelt und Geologie mit Schreiben vom 08.11.2006 bestätigt. Insbesondere durfte die Un-<br />

tersuchung auf landende Flugzeuge beschränkt werden, da Starts auf der planfestgestellten<br />

Landebahn nicht durchgeführt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,<br />

dass die stärksten Auswirkungen durch Erschütterungen wegen der niedrigen Überflughöhen<br />

und der damit verbundenen hohen Schalldruckpegel im Landeanflug auftreten.<br />

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorhabensträgerin zur Bewertung der vom Vorhaben<br />

ausgehenden Erschütterungswirkungen die DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“),<br />

Teil 2 („Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“) und Teil 3 („Einwirkungen auf bauliche<br />

Anlagen“) herangezogen hat. Zwar hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) den<br />

Ländern die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsim-<br />

missionen“ (so genannte Erschütterungsleitlinie) vom 10.05.2000 zur Anwendung bei der<br />

Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen empfohlen. Doch<br />

die Erschütterungsleitlinie des LAI baut auf der DIN 4150 auf; insbesondere die maßgebli-

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