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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2485 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

13 ha Betriebsfläche, von der nur 3 ha vom Hofbrunnen aus mittels einer stationären Pumpe<br />

bewässerungsfähig seien. Die Restflächen seien zwar ebenfalls, aber nur unter wesentlich<br />

erschwerten Bedingungen mittels dieselbetriebener Mobilaggregate beregnungsfähig. Das<br />

Wasserdargebot der hierfür zur Verfügung stehenden Brunnen sei im Vergleich zum Hof-<br />

brunnen erheblich gemindert. Die hoffernen Flächen (ein ca. 5,4 ha großes Eigentumsgrund-<br />

stück in Trebur sowie eine 4,5 ha große Fläche im Norden von Bischofsheim im Überflu-<br />

tungsgebiet des <strong>Main</strong>s) seien aufgrund ihrer Größe, Bodenbeschaffenheit und verkehrlichen<br />

Anbindung nicht für den Gemüseanbau mit Direktvermarktung nach dem gegenwärtigen Be-<br />

triebskonzept geeignet. Eine Konzentration des Gemüseanbaus auf einer dieser Flächen sei<br />

zudem nur bei einer vollständigen Verlagerung der Hofstelle möglich (vgl. zum Ganzen die<br />

Niederschrift des Erörterungstermins vom 08.10.2007).<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann nach Würdigung der eingehend ermittelten Tatsachen<br />

nicht ausschließen, dass der Landwirtschaftsbetrieb infolge der Ersatzaufforstungsmaßnah-<br />

men GG313 und 314 so weit gehende Einschränkungen in seiner künftigen Betriebsführung<br />

wird hinnehmen müssen, dass daraus eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des<br />

Betriebes resultiert. Der Flächenverlust im Umfang von ca. 21,09% der Gesamtbetriebsflä-<br />

che ist schon für sich genommen besonders groß. Auch diesbezüglich hat die Planfeststel-<br />

lungsbehörde zwar zu würdigen, dass der Betrieb seinen Flächenbedarf zu einem großen<br />

Anteil auf der Grundlage von Pachtverträgen mit verhältnismäßig kurzer Restlaufzeit bzw.<br />

Kündigungsfrist (gesetzliche Frist bzw. noch kürzere Fristen) befriedigt hat und die einen<br />

Bestandsschutz vermittelnde zivilrechtliche Rechtsposition verhältnismäßig schwach ist. Die<br />

Betriebsinhaber haben dies allerdings im Rahmen der Erörterung plausibel mit der seit lan-<br />

gem bestehenden faktischen Unmöglichkeit erklärt, hofnahe Gemüsebauflächen zu Eigen-<br />

tum zu erwerben. Des Weiteren haben sie dargetan, dass die Pachtverträge über die hofna-<br />

hen Ackerflächen zum Teil schon seit mehr als 30 Jahren kontinuierlich verlängert worden<br />

sind und sie mithin bei Unterbleiben der Ersatzaufforstung nicht mit Verlusten der von ihnen<br />

gepachteten Betriebsgrundstücke rechnen müssten. Dies gilt zudem deshalb, weil die von<br />

der Ersatzaufforstung betroffenen Grundstücke im Regionalplan Südhessen 2000 als „Flä-<br />

chen für die Landwirtschaft“ dargestellt sind und somit bislang nicht von einer mittelfristigen<br />

Notwendigkeit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen in diesem Bereich ausge-<br />

gangen werden musste.<br />

Besonders schwer wiegt im Hinblick auf die Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes<br />

jedoch der Umstand, dass das auf der Direktvermarktung relativ kleiner Erntemengen basie-<br />

rende Betriebskonzept eine besondere Arbeitsintensität der Erzeugung und Vermarktung<br />

begründet, die eine wirtschaftliche Betriebsführung nur bei Hofanschluss der Hauptprodukti-

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