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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2482 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

für die Bewirtschaftung wegfallenden Grundstücke seien beregnungsfähig und daher für den<br />

Gemüseanbau besonders geeignet. Der Flächenverlust könne von dem Betrieb nicht verkraf-<br />

tet werden.<br />

Der Hessische Bauernverband e. V., Regionalbauernverband Starkenburg e. V., hat in sei-<br />

ner Stellungnahme vom 20.04.2007 vorgetragen, dass die Flächeninanspruchnahme für die<br />

Aufforstungsmaßnahmen etwa 11,7 ha der beregnungsfähigen Fläche des Betriebes betra-<br />

ge. Nach eigenen Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde betreffen die für die Maßnah-<br />

men GG313 und GG314 planfestgestellten Nutzungsrechte Betriebsflächen von ca. 8,7 ha.<br />

Mit Ausnahme eines 873 qm großen Eigentumsgrundstücks, auf dem sich ein Fahrsilo befin-<br />

det, handelt es sich dabei um Pachtflächen. Dem Betrieb verbleiben auf den nicht von den<br />

dinglichen Sicherungen betroffenen Grundstücksresten Flächen von insgesamt ca. 2,9 ha,<br />

die an der Autobahn A 60 belegen sind und von einem an der Autobahn entlang führenden<br />

Weg erschlossen werden (vgl. Plankarte B10-16 in der Fassung vom 10.01.2007). Gemäß<br />

der Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen vom<br />

15.03.2007, S. 2 wird zumindest ein Großteil dieser Flächen zu einem späteren Zeitpunkt für<br />

den vorgesehenen sechsstreifigen <strong>Ausbau</strong> der A 60 benötigt werden. Die Planfeststellungs-<br />

behörde bezieht diese Situation für die nicht von den Nutzungsrechten zugunsten der Vor-<br />

habensträgerin betroffenen Flächenreste in ihre Betrachtungen ein und legt daher ihrer Ab-<br />

wägung eine Gesamtflächeninanspruchnahme von 11,6 ha zugrunde. Zwar brauchen späte-<br />

re, noch nicht hinreichend konkretisierte Planungen grundsätzlich in der Abwägung nicht<br />

berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 – 9 A 1.03 – juris, Rn. 28). Hier<br />

kommt aber die Besonderheit hinzu, dass die Verortung der Ersatzaufforstungsmaßnahme,<br />

aus der sich die Flächenreste entlang der A 60 ergeben, von der Vorhabensträgerin auf-<br />

grund einer Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(HLSV) gerade mit Blick auf die geplante Verbreiterung der Autobahn erfolgt ist (vgl. Stel-<br />

lungnahmen des HLSV vom 01.04.2005, S. 8, und vom 15.03.2007, S. 2). Wegen des be-<br />

reits seitens der Straßenbauverwaltung reklamierten diesbezüglichen Flächenbedarfs hat die<br />

Vorhabensträgerin die Maßnahme, die ursprünglich bis zu den Autobahngrundstücken rei-<br />

chen sollte, gleichsam von diesen „abgerückt“. Die Ersatzaufforstungsmaßnahme ist mithin<br />

gerade so zugeschnitten worden, dass die Inanspruchnahme der Restflächen für das Vorha-<br />

ben eines anderen Planungsträgers ermöglicht wird. Zugunsten des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes ist daher von einer Gesamtbetroffenheit von 11,6 ha auszugehen.<br />

In seiner Stellungnahme vom 23.03.2005 hat der Landrat des Landkreises Darmstadt-<br />

Dieburg, Amt für den ländlichen Raum, in allgemeiner Form auf die durch die Maßnahmen<br />

GG309–GG314 verursachten Betroffenheiten landwirtschaftlicher Betriebe sowie das Fehlen

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