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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2481 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

schon jetzt mit einer verhältnismäßig großen Flexibilität auf Änderungen in der Verfügbarkeit<br />

von Pachtland reagiert werden kann und muss.<br />

Hinzu kommt, dass die Planfeststellungsbehörde aus den im Erörterungstermin getätigten<br />

Angaben des Betriebsinhabers zur gegenwärtigen Ertragssituation nicht zu erkennen ver-<br />

mag, dass die von diesem befürchtete planungsbedingte Verschlechterung der Ertragssitua-<br />

tion zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes als Erwerbsquelle für<br />

die von ihm abhängigen Betreiberfamilien führen wird. Ausweislich des vom Betriebsinhaber<br />

genannten durchschnittlichen Jahresgewinns ist der Betrieb – auch wenn man gewisse jähr-<br />

liche Schwankungsbreiten in Rechnung stellt – wirtschaftlich gesund und wirft einen so ho-<br />

hen Ertrag ab, dass er als Haupterwerbsquelle für zwei Familien uneingeschränkt geeignet<br />

ist. Selbst wenn man vorhabensinduzierte Ertragsminderungen jenseits von 10% unterstellt,<br />

ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb infolge dessen nicht mehr im Vollerwerbsstatus weiter-<br />

geführt werden kann.<br />

Nach alledem legt die Planfeststellungsbehörde ihrer Abwägung zugrunde, dass der Betrieb<br />

infolge des Verlusts von ca. 9,8 ha seiner bewässerungsfähigen Pachtflächen zwar gewisse<br />

Gewinneinbußen wird hinnehmen müssen, sofern es den Betreibern nicht gelingt, sich Er-<br />

satzland zu beschaffen. Die Einbußen werden aber nicht zu einer Existenzgefährdung füh-<br />

ren. Gegen das bloße Interesse, den Betrieb wie bisher weiter bewirtschaften zu können,<br />

setzt sich die Ersatzaufforstungsmaßnahme GG15 als Ausprägung des in sich schlüssigen<br />

und erforderlichen Kompensationskonzepts durch. Mit den Flächenverlusten realisiert sich<br />

eine ungünstige betriebliche Disposition, weil die Betriebsinhaber infolge des – aus eigenen<br />

wirtschaftlichen Überlegungen heraus gewählten – Aufbaus ihres Betriebes auf kurzfristig<br />

kündbare Pachtverträge stets mit dem Verlust von Betriebsflächen für die weitere Bewirt-<br />

schaftung rechnen müssen. Die Frage einer Entschädigung für bloße wirtschaftlich nachteili-<br />

ge Auswirkungen des Verlusts der Pachtflächen unterhalb der Stufe einer Existenzgefähr-<br />

dung in dem Falle, dass die Restlaufzeit der Pachtverträge über den Zeitpunkt der vorha-<br />

bensbedingten Inanspruchnahme der Fläche hinausreichen sollte, bleibt einem ggf. vor der<br />

Enteignungsbehörde durchzuführenden Verfahren vorbehalten.<br />

20.2.1.2.3.6 Landwirtschaftsbetrieb in Bischofsheim<br />

Die Inhaber eines schwerpunktmäßig auf Gemüse- und Kartoffelanbau mit Direktvermark-<br />

tung und Ammentierhaltung spezialisierten Vollerwerbslandwirtschaftsbetriebes in Bischofs-<br />

heim haben Einwendungen gegen die Ersatzaufforstungsmaßnahmen GG313 und GG314<br />

Bischofsheim erhoben. Sie machen geltend, dass ihr Betrieb mit einer Gesamtbetriebsgröße<br />

von 55,8 ha bei Durchführung der Maßnahmen ca. 20% seiner Betriebsfläche verliere. Die

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