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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2480 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

berhaupt gesichert ist. Eine Existenz, die auf verhältnismäßig kurzfristigen bzw. kurzfristig<br />

kündbaren Pachtverträgen beruht, ist zwar nicht schutzlos gestellt, kann aber billigerweise<br />

nicht mit dem gleichen Gewicht in der Abwägung Berücksichtigung finden, wie die Existenz<br />

eines Eigentümers oder langfristigen Pächters, der selbst Vorsorge gegen einen Verlust der<br />

für die Landwirtschaft benötigten Flächen getroffen hat. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist<br />

dabei als für die Landwirtschaft verhältnismäßig kurzfristig anzusehen, weil – schon aus<br />

Fruchtfolgegründen – im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts durch den Verpächter<br />

erhebliche Eingriffe in das Betriebskonzept drohen. Ein Betrieb, der seinen Flächenbedarf<br />

ausschließlich oder zum weit überwiegenden Teil auf der Grundlage solcher Verträge befrie-<br />

digt, ist demgemäß zumindest in dem vom Betriebsinhaber selbst vorgetragenen Fall, dass<br />

die Pachtflächensituation aufgrund eines Nachfrageüberhangs in der entsprechenden Regi-<br />

on seit Jahren stetig angespannter wird, schon ohne die planungsbedingten Flächenzugriffe<br />

ungünstig ausgelegt. Dies gilt umso mehr, als die von der Ersatzaufforstungsmaßnahme<br />

betroffenen Flächen nach den einschlägigen regionalplanerischen Vorgaben bereits seit dem<br />

Jahre 2000 als Waldzuwachsbereich ausgewiesen sind und die entsprechende Ausweisung<br />

auch in dem Entwurf 2007 des Regionalplans Südhessen beibehalten wird. Auch vor diesem<br />

Hintergrund mussten die Betriebsinhaber schon seit längerem damit rechnen, dass sie im<br />

Bereich Kornsand mittelfristig mit dem Entzug bislang landwirtschaftlich genutzter Produkti-<br />

onsflächen zu rechnen haben. Die ungünstige Auslegung des Betriebes im Hinblick auf die<br />

Sicherung der benötigten Produktionsflächen äußert sich etwa in dem Umstand, dass der<br />

Betriebsinhaber ausweislich seines Vortrages im Erörterungstermin stets gezwungen ist, sich<br />

um hinzuzupachtende landwirtschaftliche Grundstücke zu bemühen, um die für das Be-<br />

triebskonzept erforderliche Bewirtschaftungsgröße zu erreichen. In der Abwägung ist dieser<br />

gegenüber einem auf Eigentumsflächen oder langfristig gepachteten Grundstücken wirt-<br />

schaftenden Landwirtschaftsbetrieb geminderte zivilrechtliche Bestandsschutz zu berück-<br />

sichtigen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt des Weiteren in Rechnung, dass die Nachfrage nach<br />

landwirtschaftlichen Pachtflächen im Hessischen Ried aufgrund der intensiven landwirt-<br />

schaftlichen Nutzung groß und das Flächenangebot demzufolge sowie aufgrund der flächi-<br />

gen Expansion von Siedlungs- und Gewerbegebieten bzw. dem <strong>Ausbau</strong> von Verkehrswegen<br />

angespannt ist. Sie hat jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb – anders als dies<br />

bei Selbstvermarktern mit relativ kleinen Bewirtschaftungseinheiten und entsprechend gro-<br />

ßem Pflege- und Ernteaufwand der Fall ist – nicht darauf angewiesen ist, in unmittelbarer<br />

Hofnähe Ersatzflächen zu finden. Bereits jetzt befinden sich Betriebsflächen in größerer Ent-<br />

fernung von der Hofstelle, so dass die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen darf, dass

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