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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2477 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

fügten. Der Regionalbauernverband hat infolge dessen insoweit eine ablehnende Stellung-<br />

nahme abgegeben und die deutliche Reduktion der Maßnahme gefordert.<br />

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Amt für den ländlichen Raum, hat in seiner<br />

Stellungnahme vom 23.03.2005 in allgemeiner Form auf die gute Bonität der Landwirt-<br />

schaftsflächen im Umgriff der Maßnahme GG15 und deren erhebliche Bedeutung für die sie<br />

bewirtschaftenden Betriebe hingewiesen. Es hat eine deutliche Reduktion der Maßnahme<br />

auf etwa maximal 25 ha gefordert und darüber hinaus eine ablehnende Stellungnahme ab-<br />

gegeben. Ähnlich hat sich die Abteilung V Ländlicher Raum, Forsten, Natur- und Verbrau-<br />

cherschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2005<br />

geäußert. Das Regierungspräsidium hat mit Stellungnahme vom 29.03.2007 die deutliche<br />

Verkleinerung des Flächenumfangs infolge der von der Vorhabensträgerin vorgenommenen<br />

Planänderungen hervorgehoben. Da die Maßnahme aber weiterhin über das Maß von 25 ha<br />

hinausgeht, hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung zur Ersatzaufforstungsmaß-<br />

nahme mit dem Hinweis verbunden, dass im Falle der Möglichkeit eines weiteren Verzichts<br />

auf Aufforstungen im weiteren Verfahren vorrangig der Bereich Kornsand entlastet werden<br />

sollte.<br />

Der Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes hat die ihm mit Schreiben der Planfeststellungs-<br />

behörde vom 06.07.2007 eingeräumte Möglichkeit zur Konkretisierung seiner Einwendungen<br />

mit Schreiben vom 07.08.2007 genutzt und – neben einer Auflistung der im Einzelnen be-<br />

wirtschafteten Grundstücke auf dem Kornsand – ergänzend wie folgt vorgetragen: Hinsicht-<br />

lich der zugepachteten Flächen bestünden mündliche Pachtverträge oder Verpächtererklä-<br />

rungen mit der gesetzlichen zweijährigen Kündigungsfrist. Die Planfeststellungsbehörde<br />

kann aufgrund dieses Vortrags davon ausgehen, dass diese Verträge mangels Schriftform<br />

auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a BGB) und nach Maßgabe des § 594a BGB (Kün-<br />

digung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pacht-<br />

jahrs) kündbar sind. Derartige Pachtverträge seien ortsüblich und befänden sich zum Teil<br />

bereits seit Jahrzehnten in Lauf. Das Betriebskonzept stelle sich so dar, dass in der Haupt-<br />

sache Sonderkulturen bei einem nur geringen Getreideanteil von ca. 20% angebaut würden.<br />

Allen Betriebsflächen komme ein hoher Stellenwert zu, da aus Fruchtfolgegründen für sämt-<br />

liche Kulturen hochwertige Flächen benötigt würden. Bereits heute müssten aus Gründen<br />

der Fruchtfolge Flächen mit anderen Landwirten temporär getauscht werden.<br />

Der Betriebsinhaber hat die Befürchtung geäußert, dass sich die Ertragssituation des Betrie-<br />

bes infolge der Inanspruchnahme der Pachtflächen für die Ersatzaufforstung um mindestens<br />

20% verschlechtere. Angesichts der Fruchtfolge bestünden keine Möglichkeiten, die Flä-<br />

chenverluste durch eine Änderung der Bewirtschaftung betrieblich auszugleichen. Auch ein

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