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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2474 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

rungsfähigen betrieblichen Konsequenzen (z. B. Ausweichmöglichkeiten, Optionen zur Erhal-<br />

tung bestehender Vertriebswege, sonstige Faktoren für die Annahme einer Existenzgefähr-<br />

dung) fristgemäß vorzutragen.<br />

Die materielle Präklusion wird auch nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 4 LuftVG<br />

überwunden, der lediglich für Behördenstellungnahmen, nicht aber für Einwendungen gewis-<br />

se Durchbrechungen der Präklusionswirkung vorsieht.<br />

Die Tatsache einer Existenzgefährdung des Pilzzuchtbetriebes ist schließlich nicht offenkun-<br />

dig und schon von daher in der Abwägung zu berücksichtigen. Aus den Stellungnahmen der<br />

zuständigen Landwirtschaftsbehörde ergeben sich für die Planfeststellungsbehörde keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Existenzgefährdung des Pilzzuchtbetriebes konkret auf-<br />

drängt. In seiner fristgerecht abgegebenen Stellungnahme vom 21.03.2005 hat der Landrat<br />

des Hochtaunuskreises als Amt für den ländlichen Raum hinsichtlich der Maßnahme im Mu-<br />

nitionsdepot ausgeführt, dass sich die Maßnahmenfläche innerhalb des Waldverbandes be-<br />

finde und öffentliche Belange der Landwirtschaft hiervon nicht berührt seien. Erst mit Nach-<br />

trag zur Stellungnahme vom 11.07.2005 hat er darauf hingewiesen, dass ein Pilzzuchtbetrieb<br />

infolge der Maßnahme seine Betriebsstätte verliere. Allerdings ergeben sich daraus keine so<br />

offensichtlichen Tatsachen für eine Existenzgefährdung des Betriebes, dass diese ohne wei-<br />

teren Vortrag des Betroffenen als evident angenommen werden muss. Das Amt für den länd-<br />

lichen Raum hat zwar das Ende der Pilzproduktion am vorhandenen Standort mit der Zerstö-<br />

rung der Existenzgrundlage des Betriebes gleichgesetzt, aber nichts für die Zwangsläufigkeit<br />

dieser Folge dargetan. Im Hinblick auf die zivilrechtliche Rechtsstellung des Betriebsinhabers<br />

hat die Behörde es bei der Vermutung bewenden lassen, dass der Pachtvertrag zwischen<br />

ihm und dem Bundesamt für Immobilienaufgaben möglicherweise von langfristiger Dauer<br />

sein könnte, aber ausdrücklich betont, dass ihr hierüber keinerlei Kenntnisse vorliegen. Die<br />

auf die Frage der Ausweichmöglichkeiten bezogene Aussage, dass „der Betrieb … sicherlich<br />

im Rhein-<strong>Main</strong>-Gebiet keinen wirtschaftlich akzeptablen Alternativstandort finden wird“, ist<br />

ebenfalls eine bloße Vermutung, die nicht derart mit Tatsachen untermauert wird, dass sich<br />

dieser Schluss ohne weiteres aufdrängt und den gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG erforderli-<br />

chen fristgemäßen Vortrag eigener Belange durch den Betriebsinhaber ersetzen könnte.<br />

Demgemäß ändert sich durch den Vortrag der Fachbehörde nichts an der Tatsache, dass es<br />

einer berücksichtigungsfähigen, d. h. fristgemäßen Einwendung des Betroffenen bedürfte,<br />

wenn seine Belange im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden sollen. Mit der Fra-<br />

ge einer Existenzgefährdung der Pilzzucht durch die Durchführung der Maßnahme MUN<br />

braucht sich die Planfeststellungsbehörde daher nicht weiter auseinanderzusetzen.

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