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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2473 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

diert ist. Die Planunterlagen sind vom 17.01.2005 bis zum 16.02.2005 nach ortsüblicher Be-<br />

kanntmachung (§ 73 Abs. 5 HVwVfG) unter anderem in Langen – dem in der Einwendung<br />

angegebenen Betriebssitz des Betroffenen –, Egelsbach und Mörfelden-Walldorf ausgelegt<br />

worden. Während des Auslegungszeitraums und bis zwei Wochen nach Ablauf der Ausle-<br />

gungsfrist (17.02.2005 bis 02.03.2005 – 24 Uhr) konnte gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 HVwVfG<br />

jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

beim Regierungspräsidium Darmstadt oder den Auslegungskommunen Einwendungen ge-<br />

gen den Plan erheben. Auf die Folgen des Unterbleibens oder der Verspätung von Einwen-<br />

dungen (§ 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG, § 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG) ist in den Bekanntmachungstex-<br />

ten hingewiesen worden (§ 10 Abs. 4 S. 2 LuftVG, § 73 Abs. 4 S. 4 HVwVfG). Die Argumen-<br />

tation des Betroffenen, wonach er erst während eines Ortstermins mit der Bundesanstalt für<br />

Immobilienaufgaben und dem Landesbetrieb HessenForst auf der Bunkeranlage am<br />

20.05.2005 von den Planungen erfahren habe, ist unerheblich und ändert nichts an dem<br />

Umstand, dass er mit seinem Vortrag ausgeschlossen sind. Wie jeder andere im Auswir-<br />

kungsgebiet des Vorhabens ansässige oder ein Gewerbe betreibende Bürger hatte der In-<br />

haber des Pilzzuchtbetriebes die Gelegenheit und Obliegenheit, den nach ortsüblicher Be-<br />

kanntmachung ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob sich aus dem Vorhaben mögli-<br />

cherweise Einbußen in seinen Rechten ergeben können. Besonderheiten, die ein solches<br />

Vorgehen in seinem Falle als unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen, sind<br />

weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.<br />

Aus der von der materiellen Präklusion nicht berührten objektiv-rechtlichen Verpflichtung der<br />

Planfeststellungsbehörde zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 24 HVwVfG) und<br />

Vornahme einer gerechten Abwägung (§ 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG) folgt nichts anderes. Der<br />

Amtsermittlungsgrundsatz enthebt den Betroffenen nicht der Obliegenheit, auf wirkliche oder<br />

vermeintliche Gefährdungen seiner geschützten Rechtsgüter durch das geplante Vorhaben<br />

rechtzeitig hinzuweisen (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 – 7 C 101.78 – juris, Rn. 20). Es ist<br />

Sache des Betroffenen, nicht offenkundige oder nahe liegende Tatsachen, die seiner Sphäre<br />

zuzuordnen sind, im Rahmen des Anhörungsverfahrens fristgemäß vorzutragen (vgl.<br />

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 – 4 B 37.00 – juris, Rn. 16). Hierzu zählt auch eine be-<br />

sondere betriebliche Disposition, wenn im Hinblick auf diese Disposition das Risiko planbe-<br />

dingter Nachteile aus den ausgelegten Unterlagen erkennbar war (BVerwG, Urteil vom<br />

17.07.1980 – 7 C 101.78 – juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 – 4 A 59.03 – juris,<br />

Rn. 33). Der Betreiber des Pilzzuchtbetriebes hätte den ausgelegten Planunterlagen ent-<br />

nehmen können, dass er infolge der Maßnahme MUN – die einen Abriss der Bunkeranlagen<br />

beinhaltet – seine Produktionsstätte im ehemaligen Munitionsdepot aufgeben muss. Ihm<br />

hätte demzufolge oblegen, die sich daraus ergebenden spezifischen, nicht verallgemeine-

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