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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2472 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Entscheidend kommt hier noch der Umstand hinzu, dass die Vorhabensträgerin selbst Ei-<br />

gentümerin der fraglichen Fläche ist und die Vertragsklausel der – bei Beanspruchung der<br />

Liegenschaft für eigene Zwecke – jederzeitigen Kündbarkeit der Pachtverhältnisse ihr zugute<br />

kommt. Der Verlust der Pachtflächen stellt sich für die Landwirte mithin als vertraglich abge-<br />

sicherte Ausübung der mit der Eigentümerstellung der Vorhabensträgerin verbundenen<br />

Rechte dar. Die Vorhabensträgerin kann nach der mit den Pächtern getroffenen vertragli-<br />

chen Vereinbarung jederzeit die Pachtflächen für sich beanspruchen und der bisherigen<br />

landwirtschaftlichen Nutzung durch die Pächter entziehen. Hierzu bedarf es nicht erst der<br />

Planfeststellung der Ersatzaufforstungsmaßnahme OF59. Die mit der Beanspruchung des<br />

Grundstücks als Ersatzaufforstungsfläche einher gehenden betrieblichen Betroffenheiten der<br />

Pächter sind damit nicht Folge der Zulassung des Vorhabens, sondern resultieren bereits<br />

aus der weit vor diesem Zeitpunkt verschafften Eigentümerstellung der Vorhabensträgerin.<br />

Die planfestgestellte Maßnahmenplanung ist zwar Anlass dafür, dass die Vorhabensträgerin<br />

ihre Rechte als Eigentümerin aus dem Pachtvertrag nunmehr in einer bestimmten, zum Ver-<br />

lust der Flächen für die Pächter führenden Weise ausüben wird. Sie ist jedoch nicht Rechts-<br />

grundlage für etwaige Verschlechterungen der betrieblichen Situation für die bisherigen Nut-<br />

zer der Liegenschaft.<br />

Nach alledem ist aus den betrieblichen Belangen der bisherigen Nutzer der von der Ersatz-<br />

aufforstungsmaßnahme OF59 betroffenen Eigentumsfläche der Vorhabensträgerin nichts<br />

gegen die planfestgestellte Maßnahme bzw. für eine aus der Planfeststellung resultierende<br />

Entschädigungspflicht der Vorhabensträgerin gegenüber den derzeitigen Pächtern der Flä-<br />

che herzuleiten.<br />

20.2.1.2.3.2 Pilzzuchtbetrieb im Munitionsdepot Egelsbach/Mörfelden-Walldorf<br />

Der Inhaber eines dem Vollerwerb dienenden Zuchtbetriebes für Edelpilze, der in den ehe-<br />

maligen Bunkeranlagen des früheren Bundeswehr-Munitionsdepots in Egelsbach/Mörfelden-<br />

Walldorf angesiedelt ist, hat geltend gemacht, dass der mit der Maßnahme MUN vorgesehe-<br />

ne Rückbau der Bunkeranlagen sowie die Aufforstung des Areals zum Verlust seiner bishe-<br />

rigen Produktionsstätte führe und damit die Existenz seines Betriebes zerstöre. Der seit 2004<br />

am Standort befindliche Betrieb sei auf die intensive Selbstvermarktung sowie die Beliefe-<br />

rung der Gastronomie in der Region <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> ausgerichtet und damit auf den Pro-<br />

duktionsstandort in Egelsbach/Mörfelden-Walldorf angewiesen.<br />

Aus diesem Vortrag sind keine abwägungserheblichen betriebsspezifischen Belange herzu-<br />

leiten, da der Betriebsinhaber seine Betroffenheit erst mit Eingang am 24.06.2005 beim Re-<br />

gierungspräsidium Darmstadt dargelegt hat und er mit seinem Vortrag daher materiell präklu-

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