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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2165 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

in der Verwaltungspraxis als Beurteilungsgrundlage maßgeblich sind, ist unschädlich. Denn<br />

die Hinweise des LAI bauen in ihren wesentlichen Inhalten auf der Veröffentlichung der LitG<br />

auf; insbesondere wurden vom LAI die Immissionsrichtwerte der LitG uneingeschränkt über-<br />

nommen.<br />

Für die Vorfeldbeleuchtung wurden je nach Scheinwerfertyp Grenzabstände von bis zu 90<br />

Metern seitlich und bis zu 200 Metern vor der Lichtquelle prognostiziert. Bei der Zaunbe-<br />

leuchtung wurden Abstände von etwa 30 Metern rechts bzw. links und von bis zu 20 Metern<br />

vor der Leuchte errechnet, bei deren Überschreitung die Raumaufhellung zulässig ist. Die<br />

raumaufhellende Vertikalbeleuchtungsstärke ¯EF ¯ vor den Anflugfeuern nimmt in Abständen<br />

von 90, 135 und 180 Metern von maximal 4,5 Lux (lx) über 2,5 lx bis hin zu 1,5 lx kontinuier-<br />

lich ab. Auch die vertikale Beleuchtungsstärke ¯EF ¯ vor den Flugzeugscheinwerfern sinkt auf<br />

den Ebenen von 135 und 180 Metern gleichmäßig von maximal 4,1 lx über 1,0 lx bis hin zu<br />

0,2 lx.<br />

<strong>Flughafen</strong>nahe Siedlungsbereiche sind von künstlichen Lichtquellen, die vom planfestgestell-<br />

ten Vorhaben ausgehen, nicht betroffen. In Wohngebieten werden die einschlägigen Immis-<br />

sionsrichtwerte nach Nr. 4 der Hinweise des LAI eingehalten. Innerhalb der im Gutachten<br />

ermittelten Grenzabstände befindet sich jedoch das Gewerbegebiet „Im Taubengrund“ der<br />

Stadt Kelsterbach, so dass visuelle Belästigungen dort nicht auszuschließen sind, weil der<br />

vom LAI empfohlene Immissionsrichtwert für die mittlere Beleuchtungsstärke ¯EF ¯ von 5 lx ü-<br />

berschritten wird. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> stellt mit der in A XI 9.2 verfügten Neben-<br />

bestimmung sicher, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen auch<br />

zum Gewerbegebiet in Kelsterbach vermieden werden. Da die Beleuchtungsanlagen nicht<br />

planfestgestellt werden, ist bei der Ausführungsplanung gemäß § 22 des Gesetzes zum<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-<br />

schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) dafür<br />

zu sorgen, dass von der Beleuchtung des planfestgestellten Vorhabens keine schädlichen<br />

Umweltauswirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und un-<br />

vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Daher<br />

wird der Vorhabensträgerin aufgegeben, die Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu<br />

betreiben, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen und unvermeidbare Beläs-<br />

tigungen auf ein Minimum reduziert werden.

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