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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2469 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Damit ist freilich über die Gewichtigkeit, die einer sich aus dem Entzug von kurzfristig ange-<br />

pachteten Grundstücken ergebenden (möglichen) Existenzgefährdung eines landwirtschaftli-<br />

chen Betriebes in der Abwägung zukommt – d. h. das „Wie“ der Berücksichtigung im Abwä-<br />

gungsvorgang –, noch nichts ausgesagt. Insoweit gilt – wie prinzipiell auch bereits im Hin-<br />

blick auf die (rein) grundstücksbezogenen Betroffenheiten (vgl. C III 20.1.1.2) –, dass die<br />

Auswirkungen des Verlusts von Pachtflächen auf die Existenz eines Landwirtschaftsbetrie-<br />

bes in der Abwägung nicht vollständig dem Entzug von Grundeigentum gleichgestellt werden<br />

dürfen, da der Pächter nur Schutz nach Maßgabe der obligatorischen Berechtigung und da-<br />

mit – zumal bei kurzer Laufzeit oder kurzfristiger Kündbarkeit der Pachtverträge – nicht den<br />

mit einem Eigentümer vergleichbaren Bestandsschutz genießt (vgl. HessVGH, Beschluss<br />

vom 02.12.1998 – 2 Q 3447/97 – juris, Rn. 32). Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die<br />

ganz oder zu einem großen Teil auf kurzfristig gepachteten Flächen wirtschaften, sind damit<br />

zwar nicht jeden Schutzes ihrer Existenzgrundlage entkleidet. Ihre Existenz als solche ist<br />

jedoch bereits aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung der betrieblichen Flächennut-<br />

zung nicht hinreichend gesichert, so dass dieser Belang nur mit einem gegenüber einem auf<br />

Eigentumsflächen oder langfristig durch entsprechende Pachtverträge gesicherten<br />

Grundstücken wirtschaftenden Betrieb geminderten Gewicht in die Abwägung eingeht (so<br />

BayVGH, Beschluss vom 14.08.2002 – 8 ZB 02.1293 – juris, Rn. 8). Die nur unzureichende<br />

zivilrechtliche Sicherung der Betriebsflächen stellt eine strukturelle Schwäche des Betriebes<br />

und ein hohes unternehmerisches Risiko dar, das der Betriebsinhaber im Wesentlichen<br />

selbst zu vertreten hat und dessen Realisierung durch die Vorhabensverwirklichung deshalb<br />

nur zum Teil bzw. in reduziertem Maße der Planfeststellung angelastet werden kann (vgl.<br />

BayVGH, a. a. O., Rn. 11 und 13).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat aus diesem Grund die Nutzungsverhältnisse an den Er-<br />

satzaufforstungsflächen im Einzelnen aufgeklärt (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststel-<br />

lungsbehörde vom 26.03.2007, Punkt 6.2; beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 19.04.2007 nebst Anlage „Ergänzende Angaben [Pächter/Nutzer] zum Eigentümerver-<br />

zeichnis/Berechtigtenverzeichnis“ der Hessischen Landgesellschaft mbH vom 19.04.2007).<br />

Sie hat hierbei unter Auswertung der erhobenen Einwendungen besonderes Augenmerk auf<br />

diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe gelegt, deren Inhaber (möglicherweise) existenzge-<br />

fährdende Betroffenheiten geltend gemacht haben. Im Hinblick auf sechs landwirtschaftliche<br />

Betriebe, die in Trebur-Hessenaue, Trebur-Rheinblick, Riedstadt-Crumstadt, Bischofsheim,<br />

<strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong>-Nieder-Erlenbach und Ronneburg angesiedelt sind, hat die Planfeststel-<br />

lungsbehörde ausgehend von den erhobenen Einwendungen nicht ausschließen, aber auf<br />

der Basis der von den Einwendern getätigten Sachverhaltsangaben auch nicht mit der für die<br />

Abwägung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Betroffenheiten rechtser-

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