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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2468 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Gewichtigkeit der diesem schwer wiegenden Belang entgegen stehenden privaten Inte-<br />

ressen der Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben kann nicht abstrakt-generell, sondern<br />

jeweils nur mit Blick auf die Bedeutung der den landwirtschaftlichen Nutzungen vorhabens-<br />

bedingt entzogenen Flächen für die Betriebe beurteilt werden. Angesichts des erheblichen<br />

öffentlichen Interesses an der Durchführung der Ersatzaufforstungen in der planfestgestell-<br />

ten Verortung sowie dem planfestgestellten Umfang kann nur schwer wiegenden Betroffen-<br />

heiten landwirtschaftlicher Betriebe insoweit abwägungsentscheidendes Gewicht zukommen.<br />

Diese können nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die von den Maßnah-<br />

men Betroffenen über die Flächeninanspruchnahme hinaus gewisse Beeinträchtigungen<br />

(etwa die Erschwerung bestimmter betrieblicher Abläufe) hinnehmen müssen. Derartige Fol-<br />

gen halten sich im Rahmen zulässiger Sozialbindung unterhalb der Schwelle, bei deren Er-<br />

reichung die Zweck-Mittel-Relation im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht<br />

mehr gewahrt ist. Insoweit ist von Bedeutung, dass negative Folgen dieser Art in landwirt-<br />

schaftlich geprägten Räumen mit jeder naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme nahezu<br />

unvermeidlich verbunden sind. Aus ihnen folgen nicht per se wehrfähige Positionen der Be-<br />

troffenen im Hinblick auf das Vorhaben (so zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 01.09.1997 –<br />

4 A 36.96 – juris, Rn. 53).<br />

Besondere Umstände, aus denen sich möglicherweise abwägungsentscheidende Betroffen-<br />

heiten ergeben, können dagegen aus der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe<br />

infolge des Entzugs der von den Ersatzaufforstungen betroffenen Flächen als landwirtschaft-<br />

liche Produktionsflächen resultieren. Droht eine Existenzgefährdung, so ist dies ein Um-<br />

stand, der in der Abwägung berücksichtigt werden muss. Gefährdungen der wirtschaftlichen<br />

Existenz von Betroffenen können dazu führen, dass die Beeinträchtigungen die Zumutbar-<br />

keitsgrenze überschreiten und den berührten Belangen damit Gewicht im Rahmen der Ab-<br />

wägung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 9 A 28.05 – juris, Rn. 68). Für die<br />

Abwägungserheblichkeit – d. h. das „Ob“ der Berücksichtigung im Abwägungsvorgang –<br />

spielt dabei dem Grunde nach keine entscheidende Rolle, ob lediglich der Entzug von eige-<br />

nen Grundstücken oder auch der Verlust von Pachtflächen zu dieser Gefahr beiträgt (so et-<br />

wa BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 – 4 A 13.99 – juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom<br />

06.01.2003 – 7A D 13/01.NE – juris, Rn. 67). Dies gilt dem Grundsatz nach selbst für<br />

Grundstücke, die aufgrund von Pachtverträgen mit einer nur geringen Laufzeit bzw. kurzfris-<br />

tigen Kündbarkeit bewirtschaftet werden; zumal dann, wenn derartige Pachtverträge in der<br />

Vergangenheit über einen längeren Zeitraum fortlaufend verlängert worden sind (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 – 4 CN 3.99 – juris, Rn. 18).

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