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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2467 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

oder aber gänzlich neue Flächen in die Planung aufgenommen worden. Die Vorhabensträge-<br />

rin hat die neu in ihr Konzept aufgenommenen Flächen vorzugsweise dort gewählt, wo ihr<br />

Flächenangebote infolge des Wegfalls der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen vorlie-<br />

gen (vgl. zum Ganzen G1, Teil IV, Ergebnisteil LBP, Teil 1, S. 199 f.).<br />

Schließlich hat die Vorhabensträgerin im Sommer 2007 weitere Änderungen ihres Kompen-<br />

sationskonzepts vorgenommen, um die verbliebenen Betroffenheiten landwirtschaftlicher<br />

Betriebe nochmals zu reduzieren. Die Betroffenheiten eines Landwirtschaftsbetriebes in Tre-<br />

bur-Hessenaue sowie eines weiteren Betriebes in Riedstadt-Crumstadt konnten auf diese<br />

Weise vollständig ausgeschlossen werden (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungs-<br />

behörde vom 29.08.2007, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom<br />

05.09.2007, sowie die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Trebur und der Fraport AG<br />

vom 19.09.2007 betreffend den Bebauungsplan „Rheinvorland“).<br />

Auch mit diesen Modifikationen greift das Ersatzaufforstungskonzept jedoch noch auf Flä-<br />

chen zu, die aktuell landwirtschaftlichen Nutzungen unterliegen und hinsichtlich derer bei<br />

ihren Nutzern keine Aufgabebereitschaft besteht. Die insoweit verbleibenden betriebsbezo-<br />

genen Konflikte sind von der Planfeststellungsbehörde im Wege der Abwägung zu bewälti-<br />

gen.<br />

20.2.1.2.2 Ermittlungs- und Abwägungsprogramm<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich davon vergewissert, dass die Inanspruchnahme land-<br />

wirtschaftlich genutzter Grundstücke für die planfestgestellten Ersatzaufforstungen auf das<br />

unabdingbare Maß beschränkt bleibt und lediglich Flächen betrifft, auf die zur Verwirklichung<br />

des in sich schlüssigen Kompensationskonzepts nicht verzichtet werden kann. Wie bereits<br />

ausgeführt worden ist, hat die Planfeststellungsbehörde die fachliche Eignung der Kompen-<br />

sationsmaßnahmen festgestellt und ist nach eingehender Überprüfung der in Einwendungen<br />

und Stellungnahmen genannten Alternativen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnah-<br />

men den auf den mitunter vorgeschlagenen Alternativflächen zu verwirklichenden Kompen-<br />

sationsmaßnahmen vorzuziehen sind (vgl. C III 7.1.4.1.2.2.2; außerdem C III 20.1.1.1). Sie<br />

hat insoweit zu berücksichtigen, dass das den Zielen des § 14 Abs. 4 S. 2 HENatG verpflich-<br />

tete Kompensationskonzept nicht an beliebigen Orten, sondern lediglich innerhalb des ge-<br />

wählten und bereits zwecks Vermeidung von Nutzungskonflikten weit gezogenen Suchrau-<br />

mes zu verwirklichen ist (vgl. C III 20.1.2.2.1.2). Der nach langem Auswahlprozess vorge-<br />

nommenen Verortung und Dimensionierung der Ersatzaufforstungsmaßnahmen kommt mit-<br />

hin erhebliches Gewicht in der Abwägung zu.

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