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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2465 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

erung aufgibt, sichergestellt (vgl. zum Ganzen C III 20.1.2.2.1.1.3). Abwägungserhebliche<br />

Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehen infolge dessen von<br />

der Errichtung der Anflugbefeuerung nicht aus.<br />

20.2.1.2 Betroffenheiten von landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Für den <strong>Flughafen</strong>ausbau selbst werden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke – mit Aus-<br />

nahme geringer und landwirtschaftlich unbedeutender Flächen für das Voreinflugzeichen<br />

West (07) der Nordwestlandebahn – nicht in Anspruch genommen. Allerdings werden land-<br />

wirtschaftliche Betriebsflächen in erheblichem Maße durch die planfestgestellten Ersatzauf-<br />

forstungsmaßnahmen betroffen, während der über die Ersatzaufforstungen hinausgehende<br />

naturschutzrechtliche Ausgleich weit gehend ohne Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />

Flächen erfolgt (vgl. die Stellungnahmen der Abteilung V Ländlicher Raum, Forsten, Natur-<br />

und Verbraucherschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.04.2005, S. 1 und<br />

vom 29.03.2007, S. 1). Betriebsbezogene Betroffenheiten von abwägungserheblichem Ge-<br />

wicht infolge der geplanten Ersatzaufforstungen, die über den bloßen Umstand des Eigen-<br />

tums- oder Nutzungsverlusts an den betroffenen Grundstücken hinausgehen, sind von den<br />

bisherigen Grundstücksnutzern jedoch nur in Ausnahmefällen geltend gemacht worden. Le-<br />

diglich vereinzelt ist eingewandt worden, dass infolge des Verlusts bewirtschafteter Flächen<br />

die Weiterführung der Betriebe erschwert oder gar unmöglich gemacht werde und daher E-<br />

xistenzgefährdungen drohten. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Einwendungen einge-<br />

hend geprüft und auf ihrer Grundlage – soweit erforderlich – die weiter gehende Aufklärung<br />

der jeweiligen Sachverhalte betrieben (vgl. die Schreiben der Planfeststellungsbehörde<br />

06.07.2007, mit denen betroffenen Landwirten Gelegenheit zur Konkretisierung ihrer Ein-<br />

wendungen eingeräumt worden ist; außerdem die Einladungen zu einem ergänzenden Erör-<br />

terungstermin vom 12.09.2007 und vom 14.09.2007 sowie die Niederschriften dieses Ter-<br />

mins vom 08.10.2007). Die Planfeststellungsbehörde gelangt nach Prüfung des Ersatzauf-<br />

forstungskonzepts (vgl. C III 7.1.4) sowie Abwägung desselben gegen die ermittelten Folgen<br />

für die bisherigen landwirtschaftlichen Nutzer der davon betroffenen Flächen zu dem Ergeb-<br />

nis, dass die durch die Nutzungsverluste ausgelösten betriebsbezogenen Betroffenheiten<br />

von Landwirten in Einzelfällen erhebliches Gewicht erreichen, das in einem Falle bis hin zu<br />

einer nicht auszuschließenden Existenzgefährdung reicht. Diese Folgen sind aber im Inte-<br />

resse der Verwirklichung des in sich schlüssigen und in seiner planfestgestellten Ausprägung<br />

erforderlichen Kompensationskonzepts hinzunehmen, wobei die Planfeststellungsbehörde<br />

für den Fall der dem Grunde nach zu unterstellenden Existenzgefährdung darauf verweist,<br />

dass diesbezüglich in einem nachgelagerten Verfahren durch die Enteignungsbehörde nach

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