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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2464 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

weiterhin aufgrund der <strong>Flughafen</strong>nähe der Immobilie deren einträgliche Vermietung an flug-<br />

hafenaffine Gewerbetreibende realisieren zu können, um eine rechtlich nicht geschützte blo-<br />

ße Erwerbschance. Sie kann nicht Gegenstand abwägungserheblicher Grundstücksbetrof-<br />

fenheiten sein. Die auf einen Schutz vor Änderung der Wettbewerbssituation auf dem Immo-<br />

bilienmarkt gerichteten Einwendungen werden demnach zurückgewiesen.<br />

20.2 Auswirkungen auf Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe<br />

Soweit von dem planfestgestellten Vorhaben Eingriffe in eingerichtete und ausgeübte Land-<br />

wirtschafts- und Gewerbebetriebe ausgehen, sind diese im Interesse der damit verfolgten<br />

Ziele hinzunehmen. Die Planfeststellungsbehörde stellt in Rechnung, dass den verursachten<br />

Betroffenheiten in wenigen Einzelfällen erhebliches Gewicht zukommt, das in einem Fall bis<br />

hin zu einer von der Planfeststellungsbehörde nach den getroffenen Feststellungen nicht<br />

auszuschließenden Existenzgefährdung reicht. Auch unter angemessener Berücksichtigung<br />

der dadurch erheblich berührten privaten Belange in der Abwägung führt dies jedoch nicht<br />

dazu, dass das Vorhaben bzw. einer seiner Bestandteile hinter die privaten Interessen der<br />

Betriebsinhaber zurückzustellen ist.<br />

20.2.1 Betroffenheiten aufgrund des Verlusts oder der Nutzung von Betriebs-<br />

grundstücken für das Vorhaben<br />

Abwägungserhebliche Betroffenheiten von Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben können<br />

zunächst aus der unmittelbaren Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken für das Vorha-<br />

ben resultieren, soweit infolge des Entzugs oder der Beeinträchtigung der bisherigen Grund-<br />

stücksnutzungen die Weiterführung des Betriebes erschwert oder gar unmöglich gemacht<br />

wird.<br />

20.2.1.1 Betroffenheiten im Gewerbegebiet Taubengrund<br />

Die im äußersten Südbereich des Gewerbegebietes Taubengrund angesiedelten Gewerbe-<br />

betriebe sind von der geplanten Errichtung der entlang der Anfluggrundlinie 25 verlaufenden<br />

Anflugbefeuerung betroffen, hinsichtlich derer die Vorhabensträgerin Nutzungsrechte an den<br />

Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von Befeuerungsmasten benötigt. Hier-<br />

durch werden aber keine über den bloßen Umstand der Belastung des Eigentums Dritter mit<br />

entsprechenden Nutzungsrechten hinausgehenden Belange von Gewerbebetrieben beein-<br />

trächtigt. Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen. Wie bereits gezeigt wor-<br />

den ist, können die von der Errichtung der so genannten Anflugbalken betroffenen Grundstü-<br />

cke trotz der vorgesehenen Maßnahmen weiterhin bestimmungsgemäß für die gewerblichen<br />

Zwecke genutzt werden. Dies wird durch die Nebenbestimmung A XI 1.5, mit der die Plan-<br />

feststellungsbehörde der Vorhabensträgerin die entsprechende Gestaltung der Anflugbefeu-

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