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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2462 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

menschau aller für die Wertbildung einer Immobilie entscheidenden Faktoren gesehen wer-<br />

den dürfen (vgl. etwa Gutachten, S. 7). Eine davon vollständig abgelöste allgemeine Immobi-<br />

lienpreisrelevanz des <strong>Flughafen</strong>s – die im Übrigen nicht notwendig nur eine negative sein<br />

müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 – 4 C 51.89 – juris, Rn. 438) – wird von<br />

dem Gutachter nicht angenommen. Ihr kann schon aus diesem Grund kein Gewicht in der<br />

Abwägung zukommen.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Änderungen der Grundstücksumgebung, aus denen<br />

sich bloße Änderungen der Attraktivität eines Grundstücks und mithin Chancenverschiebun-<br />

gen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit bzw. Wertentwicklung der Liegenschaft<br />

ergeben können, keine Belange betreffen, für die der Träger des benachbarten Planungs-<br />

vorhabens eine Entschädigung zu gewähren hätte (vgl. etwa OVG SH, Beschluss vom<br />

07.08.2000 – 4 M 58/00 – juris, Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 24.06.2003 – 8 A 02.40090 –<br />

juris, Rn. 44; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20.12.2006 – 8 C 10881/06 – juris, Rn. 27 ff.). Ein<br />

Anspruch der <strong>Flughafen</strong>nachbarn auf Ausgleich sämtlicher Vermögensnachteile besteht<br />

nicht (vgl. Hofmann/Grabherr, LuftVG, Loseblatt, Stand: 2006, § 9, Rn. 96), zumal ein wehr-<br />

fähiges Interesse an der Beibehaltung einer bestimmten Umgebungssituation eines Grund-<br />

stücks nicht anzuerkennen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris,<br />

Rn. 24). Selbst wenn man einen am Grundstückswert ablesbaren, allein aus der Nähe zu<br />

einer als unschön empfundenen Verkehrsinfrastruktureinrichtung resultierenden „Imagever-<br />

lust“ von Grundstücken anerkennen würde, wäre dieser jedenfalls als Ausdruck der das Ei-<br />

gentum beschränkenden Sozialbindung (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) entschädigungslos hin-<br />

zunehmen (BayVGH, Urteil vom 29.08.2000 – 8 A 99.40047 u. a. – juris, Rn. 50).<br />

Der Frage des Eintritts und Ausmaßes etwaiger Wertveränderungen von Grundstücken in-<br />

folge des planfestgestellten <strong>Flughafen</strong>ausbaus braucht die Planfeststellungsbehörde nach<br />

alledem – anders als in zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen gefordert – nicht im<br />

Einzelnen nachzugehen. Der Verkehrswert eines Grundstücks stellt im Übrigen nur einen<br />

Indikator für die vorhandenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks dar,<br />

dessen Entwicklung von vielen – zu einem großen Teil von der Planung völlig losgelösten<br />

bzw. unbeeinflussten – Faktoren abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 – 4 C 2.85 –<br />

juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 – 4 NB 17.94 – juris, Rn. 13; außerdem<br />

BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 – 4 C 51.89 – juris, Leitsatz 17). Grundstückswertverände-<br />

rungen stellen nach alledem keinen Belang dar, der gesonderter planerischer Abwägung<br />

zugänglich und bedürftig wäre.<br />

Gleiches gilt für die geltend gemachte Erschwerung der Vermietbarkeit von Immobilien bzw.<br />

die befürchtete Reduktion von Mieterträgen. Soweit sich dies als Folge einer Zunahme der

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