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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2460 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

zung des Siedlungsbeschränkungsgebiets betroffenen, bislang nicht zu Wohnzwecken ge-<br />

nutzten und nicht im Geltungsbereich entsprechender Bebauungspläne befindlichen<br />

Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorliegen entsprechender bauleitplanerischer<br />

Voraussetzungen als Bauland nutzen bzw. verwerten zu können, genießt als reine Erwerbs-<br />

chance ohne jede planerische Verfestigung keinerlei rechtlichen Schutz. Ansprüche auf<br />

Schaffung einer bestimmten planungsrechtlichen Situation bestehen nicht und sind daher<br />

auch in der Abwägung nicht zu berücksichtigen.<br />

20.1.4 Wertminderungen von Grundstücken und erschwerte Vermietbarkeit von<br />

Immobilien infolge von negativen Vorhabensauswirkungen bzw. der<br />

<strong>Flughafen</strong>nachbarschaft<br />

Zahlreiche Einwender haben in ihren Einwendungen geltend gemacht, dass der Wert ihrer<br />

Grundstücke durch die vom vorhabensbedingt erweiterten <strong>Flughafen</strong> ausgehenden Auswir-<br />

kungen – vor allem Immissionsbelastungen –, aber auch durch einen allgemeinen, allein<br />

durch die <strong>Flughafen</strong>nähe bedingten Attraktivitätsverlust (so genannter „<strong>Flughafen</strong>malus“) in<br />

ihrem Wert gemindert würden. Die Vermietbarkeit der Immobilien werde dadurch erschwert,<br />

während bei vermieteten Immobilien Rückgänge der Mieterträge zu befürchten seien.<br />

Die vorgetragenen Wert- und Ertragsminderungen stellen jedoch keine privaten Eigentümer-<br />

belange dar, denen in der Abwägung neben den von der Planfeststellungsbehörde einge-<br />

hend gewürdigten und gewichteten vorhabensbedingten Immissionen und sonstigen tatsäch-<br />

lichen Auswirkungen des erweiterten <strong>Flughafen</strong>s auf Grundstücke in der <strong>Flughafen</strong>nachbar-<br />

schaft eigenständige Bedeutung zukommt. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen<br />

einer Planung auf Nachbargrundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang<br />

einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmit-<br />

telbaren, „in natura“ gegebenen Beeinträchtigungen. Nur wenn die tatsächlichen Auswirkun-<br />

gen einen Grad erreichen, der ihre planerische Bewältigung erfordert, sind sie im Rahmen<br />

der Abwägung beachtlich (so BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 – 4 NB 17.94 – juris,<br />

Rn. 13).<br />

Soweit die befürchteten Immobilienpreisveränderungen auf die faktische Veränderung der<br />

Grundstücksumgebung (vor allem die geänderte Immissionssituation) gestützt werden, ist<br />

das Interesse der Grundstückseigentümer, von unzumutbaren Vorhabensauswirkungen ver-<br />

schont zu bleiben, mithin bereits durch die eingehende Abwägung der jeweiligen Auswir-<br />

kungsfaktoren (vgl. für den Lärm C III 6, für die Luftschadstoffe C III 9, für sonstige Immissio-<br />

nen C III 11) und die in diesem Rahmen erforderlichenfalls von der Planfeststellungsbehörde<br />

angeordneten Schutzauflagen und Entschädigungsansprüche (vgl. etwa A XI 5, 8 und 9)

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