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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2458 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

ermittelt (vgl. in der Übersicht Plankarte A3.1-5) und von der Planfeststellungsbehörde ge-<br />

würdigt worden. Im Hinblick auf bislang unbebaute Grundstücke im Gebiet rechtswirksamer<br />

Bebauungspläne gehen von den mit dem Vorhaben verbundenen Hindernisbegrenzungen<br />

keine maßgeblichen Belastungen für Dritte aus. Im Bereich des Bebauungspläne „Mönchhof<br />

– Teilbereich Kelsterbach“ bzw. „Mönchhof – Teilbereich Raunheim“ gilt dies bereits auf-<br />

grund der Tatsache, dass die Vorhabensträgerin gegenwärtig Eigentümerin der Gewerbeflä-<br />

chen ist und somit die Vermarktung der betroffenen Grundstücke – die bei zulässigen Bau-<br />

höhen von über 27 m bzw. über 24 m über Grund (vgl. Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 02.05.2007 mit Plankarte „Hindernisbegrenzungsflächen Anflug 07 mit Auszug aus Be-<br />

bauungsplänen Mönchhof“; Antwort auf das Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbe-<br />

hörde vom 27.11.2006) weiterhin für die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen verwendet<br />

werden können – entsprechend betreiben kann. Die im Bereich des bislang nicht genutzten<br />

Bebauungsplans 3/89 „Taubengrund“ der Stadt Kelsterbach gelegenen Grundstücke können<br />

aus Hindernisaspekten weit gehend unter Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungs-<br />

plans bebaut werden. Lediglich in einem kleinen Teilbereich bleiben die unter Hindernisge-<br />

sichtspunkten ohne weiteres realisierbaren Höhen um wenige Zentimeter unter den gemäß<br />

Bebauungsplan maximal zulässigen Bauhöhen. Darüber hinaus werden lediglich die im Be-<br />

bauungsplan festgelegten Endwuchshöhen für Gehölze durch die Vorgaben der Hindernis-<br />

richtlinien betroffen, was die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke<br />

jedoch nicht wesentlich einschränkt (vgl. zum Ganzen Schreiben der Vorhabensträgerin vom<br />

02.05.2007 mit Plankarte „Anflugfläche 25 mit Bebauungsplan“; Antwort auf das Aufklä-<br />

rungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 27.11.2006).<br />

Die im Hinblick auf Waldgrundstücke aus Hindernisgesichtspunkten erforderlichen potentiel-<br />

len Baumhöhenbeschränkungen (vgl. Plankarte B1.5) schließen ebenso wenig wie die kurz-<br />

fristig zu verwirklichenden Hindernisfreiheitsmaßnahmen die weitere Nutzbarkeit der betrof-<br />

fenen Grundstücke als Wald aus.<br />

Von der Festsetzung des Bauschutzbereichs gemäß §§ 12 ff. LuftVG als solcher gehen kei-<br />

ne die Abwägung zulasten des Vorhabens beeinflussenden Auswirkungen auf die Nutzbar-<br />

keit von Grundstücken Dritter aus. Größe und Verortung des Bauschutzbereichs sind zwin-<br />

gende gesetzliche Folge der sich nach durchgeführter Prüfung der Planungsalternativen als<br />

vorzugswürdig darstellenden Verortung des neuen Landebahnbereichs. Im Rahmen der ver-<br />

gleichenden Abwägung sind auch die von der Lage der jeweiligen Vorhabensalternativen<br />

bewirkten Vergrößerungen des Bauschutzbereichs berücksichtigt worden (vgl.<br />

C III 2.6.4.2.2). Diesbezüglich stellt sich der planfestgestellte Landebahnbereich Nordwest<br />

gegenüber der Nordostalternative als günstiger dar, da er nach überschlägiger Prüfung zu

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