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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2457 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Abwägungserhebliche Betroffenheiten des Grundeigentums Dritter infolge von Maßnahmen,<br />

die zur Herstellung der Hindernisfreiheit bei existenten Durchdringungen freizuhaltender Flä-<br />

chen erforderlich sind, sind entweder bereits infolge der Übernahme der betroffenen<br />

Grundstücke durch die Vorhabensträgerin bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit<br />

den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Durchführung und genaue Gestaltung der<br />

Maßnahmen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen oder bleiben so<br />

gering, dass ihnen in der Abwägung kein das Vorhaben infrage stellendes Gewicht zuzuer-<br />

kennen ist.<br />

Infolge der Einigungen zwischen der Vorhabensträgerin sowie der Ticona GmbH und der<br />

Celanese AG über die Übernahme des Ticona-Werks vom 12.06.2007, der Vereinbarung<br />

zwischen der Vorhabensträgerin und der InfraServ GmbH & Co. Höchst KG über die Verla-<br />

gerung der Ethylenverdichterstation vom 01.10.2007 sowie des Erwerbs eines Grundstücks<br />

mit einer Bodenaufschüttung westlich des ehemaligen Ticona-Geländes durch die Vorha-<br />

bensträgerin hat die Herstellung der Hindernisfreiheit in diesen Bereichen keine im Planfest-<br />

stellungsverfahren zu bewältigenden bzw. gewichtenden Grundstücksbetroffenheiten Dritter<br />

zur Folge. Rechtserhebliche Betroffenheiten der DB AG im Hinblick auf die aus Hindernisge-<br />

sichtspunkten erforderliche Umgestaltung zweier Oberleitungsmasten (Erdverlegung der<br />

Speiseleitung) der Strecke Nr. 3520 <strong>Main</strong>z Hbf – <strong>Frankfurt</strong> (<strong>Main</strong>) Hbf sind infolge der erziel-<br />

ten Einigung zwischen der Vorhabensträgerin und der DB AG über die Durchführung der<br />

Maßnahmen auf Kosten der Vorhabensträgerin ebenfalls nicht ersichtlich. Die DB AG hat<br />

ihre entsprechenden Einwendungen mit Schreiben an die Planfeststellungsbehörde vom<br />

19.09.2007 zurückgenommen.<br />

Wie bereits im Rahmen der Grundinanspruchnahme für das Vorhaben gezeigt worden ist,<br />

werden die von Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit im Kelsterbacher Wald<br />

betroffenen forstlich genutzten Grundstücke durch die kurzfristig durchzuführenden Maß-<br />

nahmen des flächigen Aushiebs mit Bestandsumbau zu einem Laubwald, des gruppen- bis<br />

horstweisen Aushiebs mit Laubwald als Zielbestand sowie des einzelstamm- und truppwei-<br />

sen Aushiebs bzw. der Wipfelköpfung nicht im Hinblick auf ihre bisherige Nutzung entwertet.<br />

Sie behalten ihre Waldeigenschaft und sind weiterhin entsprechend nutzbar (vgl.<br />

C III 20.1.2.2.1.1.2). Die Betroffenheiten des Grundeigentums Dritter sind daher auch inso-<br />

weit nicht gravierend.<br />

Im Hinblick auf Grundstücke Dritter, die gegenwärtig die aus Hindernisgesichtspunkten frei-<br />

zuhaltenden Flächen nicht durchstoßen, werden ebenfalls keine sich in der Abwägung gegen<br />

das Vorhaben durchsetzenden privaten Belange betroffen. Die gemäß den Hindernisrichtli-<br />

nien zulässigen Höhen im Umfeld der Landebahn Nordwest sind von der Vorhabensträgerin

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