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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2456 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

risiko im Umfeld des erweiterten <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> als ohne weiteres akzeptabel<br />

anzusehen ist (vgl. C III 2.4.2.2.1.4.3). Die weitere Nutzbarkeit von Grundstücken in der<br />

<strong>Flughafen</strong>nachbarschaft zu Wohn- oder Gewerbezwecken wird nach alledem diesbezüglich<br />

nicht beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Wahrscheinlichkeit einer<br />

Schädigung von Grundeigentum durch herabfallende Flugzeugteile. Derartige Vorkommnis-<br />

se sind derart selten, dass hieraus keine abwägungserheblichen Betroffenheiten resultieren<br />

und keine Veranlassung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen besteht (vgl. C III 2.4.2.5.2).<br />

Zur Frage etwaiger besonderer Betroffenheiten von Betrieben mit einem hohen stofflichen<br />

Risikopotential durch flugbetriebsbedingte Risiken sowie der Auswirkungen auf den weiteren<br />

Betrieb derartiger Anlagen wird auf die spezifische Abwägung der betriebsbezogenen Betrof-<br />

fenheiten (vgl. C III 20.2.2.2) verwiesen.<br />

20.1.3.3 Betroffenheiten durch Änderungen des Grundwasserspiegels<br />

Grundstücksbezogene Betroffenheiten aufgrund der von einigen Einwendern befürchteten<br />

vorhabensbedingten Änderungen des Grundwasserspiegels sind auszuschließen. Vorgetra-<br />

gen worden ist insoweit, dass sowohl durch Senkungen als auch Hebungen des mittleren<br />

Grundwasserspiegels Schäden an Gebäuden (Setzungsrisse; Eindringen von Grundwasser<br />

in Gebäudeteile) zu erwarten seien. Derartige Folgen für das Grundeigentum Dritter sind<br />

nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde auszuschließen. Die Untersuchungen<br />

ergeben, dass die vorhabensbedingten Absenkungen bzw. Aufhöhungen des Grundwasser-<br />

spiegels so gering ausfallen werden, dass sich die Grundwasserstände im Bereich der jährli-<br />

chen Schwankungsbreiten bewegen werden (vgl. C III 12.9.1). Abwägungsrelevante Beein-<br />

trächtigungen des Grundeigentums sind unter diesem Gesichtspunkt folglich nicht zu erwar-<br />

ten.<br />

20.1.3.4 Betroffenheit durch Hindernisbegrenzungsmaßnahmen bzw. den Bau-<br />

schutzbereich<br />

Die durch die Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit gemäß den Richtlinien des<br />

(seinerzeitigen) Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Hin-<br />

dernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb vom 02.11.2001<br />

(NfL I 328/01) sowie aus dem gemäß §§ 12 ff. festgesetzten Bauschutzbereich des erweiter-<br />

ten <strong>Flughafen</strong>s bewirkten Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf das Grundeigentum<br />

Dritter sind gering. Sie treten in der Abwägung hinter die für die Vorhabensrealisierung strei-<br />

tenden öffentlichen Interessen zurück.

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