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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2455 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

20.1.3.2 Betroffenheiten durch Wirbelschleppen und Risikoexposition<br />

Durch die vom Flugbetrieb auf dem vorhabensbedingt erweiterten <strong>Flughafen</strong> ausgehenden<br />

Wirbelschleppen sowie das flugbetriebsbedingte externe Risiko wird die bestimmungsgemä-<br />

ße Nutzbarkeit der nicht im Eigentum der Vorhabensträgerin stehenden Grundstücke im<br />

<strong>Flughafen</strong>nahbereich nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.<br />

Nach intensiver Überprüfung des im Auftrag der Vorhabensträgerin erstellten Gutachtens zur<br />

Wirbelschleppensituation (vgl. Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH/Dziomba Aero-<br />

nautical Consulting, Auswirkungen von Wirbelschleppen am <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong>, An-<br />

hang II.1 zum Gutachten G1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan in der Fassung vom 16.11.2006) sowie der von der Vorhabensträgerin nach Auf-<br />

forderung durch die Planfeststellungsbehörde ergänzend vorgelegten gutachterlichen Sensi-<br />

tivitätsanalyse zur Prognose der Wirbelschleppensituation unter ungünstigen Randbedin-<br />

gungen (Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 18.05.2007, beantwortet<br />

mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 17.08.2007 mit der Anlage Sensitivitätsanalyse zu<br />

G1, Anhang II.1 der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH vom 26.07.2007) gelangt<br />

die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beschädi-<br />

gung von Gebäuden – ebenso wie die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Personen –<br />

durch die Wirbelschleppe eines auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> (insbesondere der plan-<br />

festgestellten Landebahn Nordwest) verkehrenden Luftfahrzeugs so gering ist, dass vorsor-<br />

gende Maßnahmen nicht ergriffen zu werden brauchen. Durch die Auflage, nachweislich<br />

durch eine Wirbelschleppe eines auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> landenden oder starten-<br />

den Luftfahrzeugs verursachte Schäden auf Kosten der Vorhabensträgerin zu beseitigen<br />

oder die angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung zu erstatten (vgl. A XI 2.3), stellt<br />

die Planfeststellungsbehörde gleichwohl sicher, dass selbst im unwahrscheinlichen Fall ei-<br />

nes Schadenseintritts eine problemlos realisierbare Schadensregulierung gegeben ist und<br />

der Geschädigte nicht auf den zumeist nicht oder nur mit grob unverhältnismäßigem Auf-<br />

wand realisierbaren Anspruch gegen den Luftfahrzeughalter gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG ver-<br />

wiesen bleibt. Den Belangen der Grundeigentümer im Bereich der Anfluggrundlinien bzw.<br />

Abflugstrecken in unmittelbarer Nähe zu einer der Start- und Landebahnen des <strong>Flughafen</strong>s<br />

<strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> wird damit ausreichend Rechnung getragen.<br />

Auch unter dem Gesichtspunkt des externen Risikos im Hinblick auf Flugzeugabstürze be-<br />

stehen keine die Abwägung zulasten des Vorhabens beeinflussenden Betroffenheiten des<br />

Grundeigentums Dritter. Nach intensiver Abwägung unter Würdigung fachgutachterlich her-<br />

geleiteter Akzeptanzkriterien für die Risikoexposition steht nach Überzeugung der Planfest-<br />

stellungsbehörde fest, dass das für den Planungsfall zu prognostizierende externe Todesfall-

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