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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2454 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

tungen zu befürchten ist, dass die weitere Nutzung von Grundstücken ungeachtet der Mög-<br />

lichkeit von Schallschutzmaßnahmen unzumutbar ist, verfügt die Planfeststellungsbehörde<br />

ergänzend auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfHG einen Anspruch auf Entschä-<br />

digung in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks gegen Übereignung des Grundstücks<br />

(vgl. A XI 5.1.2).<br />

Hinsichtlich anderer Grundstücknutzungen wirken sich die vorliegenden Lärmimmissionen<br />

nicht auf die Nutzbarkeit von Grundstücken aus und sind als zumutbar anzusehen. Für Be-<br />

reiche besonders hoher Lärmbelastung verfügt die Planfeststellungsbehörde, dass etwaige<br />

zusätzliche Anforderungen an die gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks im Hinblick auf<br />

den Schallschutz durch den Ersatz der entstehenden Aufwendungen ausgeglichen werden.<br />

Soweit Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes untunlich sind,<br />

richtet sich der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (A XI 5.1.3).<br />

Den Belangen der Grundstückseigentümer und sonstigen Grundstücksnutzer im Hinblick auf<br />

den Schutz des Grundeigentums vor unzumutbaren lärmbedingten Nutzungseinschränkun-<br />

gen ist folglich mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen bzw. den ergänzenden Festle-<br />

gungen des Lärmschutzkonzeptes umfassend Rechnung getragen. Ein darüber hinausge-<br />

hender Schutzanspruch im Hinblick auf den Ausgleich sämtlicher, sich unterhalb der im<br />

Lärmschutzkonzept festgelegten Schwellen bewegender lärmbedingter Betroffenheiten des<br />

Eigentums besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung eröffnet § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG<br />

keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planvorhaben<br />

mit sich bringt. Verbleibende Nachteile sind als Inhalts- und Schrankenbestimmung aufgrund<br />

der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG entschädigungslos<br />

hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1996 – 4 A 39/95 – juris, Rn. 21; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 25.09.2002 – 9 A 5/02 – juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1073.04<br />

u. a. – UA S. 181 ff.).<br />

20.1.3.1.2 Luftschadstoffe<br />

Aus dem Gesichtspunkt der durch den Betrieb des erweiterten <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

einschließlich des flughafeninduzierten Landverkehrs verursachten Luftschadstoffe resultie-<br />

ren keine Nutzungseinschränkungen von Grundstücken in der <strong>Flughafen</strong>umgebung. Wie<br />

bereits erläutert worden ist, bewegen sich die Luftschadstoffimmissionen im gesamten Un-<br />

tersuchungsraum in einem Bereich, aus dem kein Handlungsbedarf seitens der Planfeststel-<br />

lungsbehörde resultiert. (vgl. C III 9.3). Sind die diesbezüglichen Vorhabensfolgen abgewo-<br />

gen, ist damit auch sichergestellt, dass rechtlich relevante Einschränkungen der Nutzbarkeit<br />

von Grundstücken aus diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden können.

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