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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2453 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

ausschlagen lassen. Die Frage einer etwaigen Entschädigung der betroffenen Rechte bleibt<br />

einem ggf. durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten.<br />

Soweit besondere Betroffenheiten von Mietern bzw. Pächtern aus einem Nutzungsentzug<br />

bzw. einer Nutzungserschwerung infolge der Inanspruchnahme der Miet- bzw. Pacht-<br />

grundstücke für das Vorhaben resultieren, weil infolge dessen etwa eine Existenzgefährdung<br />

geltend gemacht wird, handelt es sich hierbei – wie bereits dargelegt – um betriebsbezogene<br />

Betroffenheiten, für deren Ermittlung und Gewichtung es auf eine Vielzahl von Faktoren an-<br />

kommt. Sie sind daher Gegenstand gesonderter Abwägung (C III 20.2).<br />

20.1.2.3 Zwischenergebnis<br />

Die für das Vorhaben erforderliche Inanspruchnahme fremden Grundeigentums ist nach Ab-<br />

wägung mit den entgegenstehenden Eigentumsrechten und sonstigen an den Grundstücken<br />

bestehenden Berechtigungen gerechtfertigt. Das Vorhaben setzt sich mithin im planfestge-<br />

stellten Umfang gegen diese Rechte durch.<br />

20.1.3 Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstücksnutzung<br />

Die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die Nutzung von<br />

Grundstücken – vor allem infolge von Immissionen – werden bereits unter dem Gesichts-<br />

punkt der jeweiligen Auswirkungsfaktoren Gegenstand eingehender Abwägung und Konflikt-<br />

bewältigung. Die grundstücksbezogenen Konsequenzen der von dem Vorhaben ausgehen-<br />

den faktischen Auswirkungen sind damit in der Planfeststellungsentscheidung berücksichtigt,<br />

soweit sie rechtlichen Schutz genießen.<br />

20.1.3.1 Betroffenheit durch Immissionsbelastungen<br />

20.1.3.1.1 Lärm<br />

Das mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verfügte Lärmschutzkonzept berücksichtigt die<br />

Folgen von Lärmimmissionen auf die Nutzbarkeit der davon betroffenen Grundstücke. Im<br />

Hinblick auf Wohnnutzungen und sonstige schutzbedürftige Nutzungen im Sinne von § 5<br />

Abs. 1 FluglärmG wird in erster Linie durch die Regelungen des FluglärmG sichergestellt,<br />

dass unzumutbare Lärmbelastungen ausgeschlossen und verbleibende Beeinträchtigungen<br />

ausgeglichen werden (vgl. A XI 5.1.1). Die Planfeststellungsbehörde wird nach Festsetzung<br />

des Lärmschutzbereichs für den <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> prüfen, ob sich unter Berücksich-<br />

tigung der flugbetriebsbedingten Geräusche, die vom Anwendungsbereich des FluglärmG<br />

nicht umfasst werden, ein Anlass zu weiteren Maßnahmen des passiven Schallschutzes o-<br />

der Entschädigungen ergibt (vgl. A XI 5.1.4). Soweit aufgrund besonders hoher Lärmbelas-

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