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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2451 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

den Grunderwerbsverzeichnissen bezeichneten Rechte der Grundbuchabteilung II hinaus für<br />

die in besonderem Maße hinsichtlich sonstiger Nutzungsberechtigungen sensiblen Ersatz-<br />

aufforstungsflächen Angaben über entsprechende abwägungsrelevante Grundstücksberech-<br />

tigungen nachzureichen (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom<br />

26.03.2007, Punkt 6.2; beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 19.04.2007<br />

nebst Anlage „Ergänzende Angaben [Pächter/Nutzer] zum Eigentümerverzeich-<br />

nis/Berechtigtenverzeichnis“ der Hessischen Landgesellschaft mbH vom 19.04.2007). Die<br />

Planfeststellungsbehörde ist nach Würdigung der Grunderwerbsunterlagen sowie der Ein-<br />

wendungen und Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass keine derart gravierenden<br />

Besonderheiten in dem vorstehend genannten Sinne vorliegen, dass sich die sonstigen<br />

grundstücksbezogenen Rechte als solche (d. h. nicht im Hinblick auf damit ggf. verbundene,<br />

eingehend separat betrachtete betriebsbezogene Belange; vgl. C III 20.2.1.2) in der Abwä-<br />

gung gegen das Vorhaben durchsetzen können. Sie müssen deshalb dahinter zurücktreten.<br />

An zahlreichen für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken bestehen Jagd-<br />

rechte, an Grundstücken mit Gewässern teilweise auch Fischereirechte. Mit der Beeinträch-<br />

tigung von Jagdrechten sind indes keine eigenständigen Belange betroffen, die gegenüber<br />

der – bereits abgewogenen und dem Vorhaben im Ergebnis nicht entgegenstehenden Inan-<br />

spruchnahme des Volleigentums – so hochwertig wären, dass sie die Abwägung zulasten<br />

des Vorhabens ausschlagen lassen würden. Soweit der Vollerwerb von Grundstücken erfor-<br />

derlich ist, werden den eigenjagdberechtigten Eigentümern (vgl. § 7 Bundesjagdgesetz<br />

[BJagdG]) infolge des Eigentumsverlusts die an den Flächen bestehenden Jagdberechtigun-<br />

gen entzogen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem<br />

Eigentum an Grund und Boden verbunden und daher nicht selbständig als dingliches Recht<br />

begründbar. Auch der obligatorisch aufgrund von Jagdpacht zur Jagd Berechtigte kann das<br />

Jagdrecht grundsätzlich nicht als eigenständige wehrfähige Rechtsposition geltend machen<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 – 4 C 74/80 – juris, Rn. 19). Aus dieser Eigenschaft als<br />

zwingender Annex des Eigentums folgt, dass hinsichtlich von Flächen, für die der Entzug des<br />

Vollrechts bereits gerechtfertigt werden konnte, aus dem Jagdrecht als solchen keine beson-<br />

deren, gegenüber dem bereits abgewogenen Volleigentum herausgehobene Belange herzu-<br />

leiten sind. Hierauf gerichtete Einwendungen werden zurückgewiesen. Allenfalls handelt es<br />

sich bei den an einem vollständig für das Vorhaben beanspruchten Grundstück bestehenden<br />

Jagdrechten um wertbildende Faktoren, die ggf. die Bemessung einer im Rahmen des Ent-<br />

eignungsverfahrens zu gewährenden Entschädigung beeinflussen können.<br />

Auch hinsichtlich der Jagdrechte an Grundstücken, die nicht zum Vollerwerb vorgesehen<br />

oder sogar nur in der Nachbarschaft von beanspruchten Grundstücken belegen sind, beste-

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