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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2450 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

kommunalem bzw. privatem Eigentum stehen. Damit setzen sie sich in der Abwägung gegen<br />

den Belang „Grundeigentum“ der davon betroffenen privaten und öffentlichen Eigentümer<br />

durch.<br />

Ob und inwieweit den einzelnen Kompensationsmaßnahmen auch im Hinblick auf den Ver-<br />

lust der davon betroffenen Flächen für die bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen der<br />

Vorzug zu geben ist, lässt sich nicht unter isoliertem Blick auf den Belang des Grundeigen-<br />

tums beantworten, sondern ist von der Art der Bewirtschaftung, ihrer Bedeutung für die sie<br />

bewirtschaftenden Betriebe, dem Zuschnitt und Betriebskonzept dieser Betriebe sowie der<br />

Verfügbarkeit von Ausweichflächen abhängig. Das hierfür erforderliche Ermittlungs- und Be-<br />

wertungsprogramm steht mithin wesentlich weniger unter der Fragestellung des Grund-<br />

stücksbezugs als der eventuellen Betriebsbezogenheit der Kompensationsmaßnahmen. Die<br />

hieraus möglicherweise erwachsenden Nutzungskonflikte sind daher Gegenstand eigener<br />

Abwägung unter der Fragestellung der Auswirkungen des Vorhabens auf Landwirtschafts-<br />

und Gewerbebetriebe (C III 20.2.1.2).<br />

20.1.2.2.2 Entzug bzw. Belastung sonstiger Rechte an Grundstücken<br />

Nach dem eingangs Ausgeführten (vgl. C III 20.1.1.2) sind nicht nur die Eigentumsrechte der<br />

Grundstückseigentümer, sondern auch dingliche oder obligatorische Berechtigungen Dritter<br />

an Grundstücken abwägungsrelevant. Dem Vorhaben mit allen seinen Bestandteilen (Erwei-<br />

terungsbereich und Kompensationsflächen außerhalb des Erweiterungsbereichs) ist in der<br />

Abwägung jedoch auch gegenüber diesen Belangen der Vorzug einzuräumen. Insoweit ist<br />

von dem Grundsatz auszugehen, dass die öffentlichen Interessen, aus denen heraus sich<br />

das Vorhaben gegen das Eigentum als Vollrecht an einem Grundstück durchsetzt, erst recht<br />

geeignet sind, entgegenstehende sonstige Nutzungsrechte an den betroffenen Flächen – als<br />

„Minus“ gegenüber dem Vollrecht – zu überwinden. Etwas anderes kann lediglich gelten,<br />

wenn sich für den Berechtigten – abweichend vom Eigentümer – infolge des vorhabensbe-<br />

dingten Rechtsverlusts oder der Rechtsbeeinträchtigung besondere Betroffenheiten bzw.<br />

Härten ergeben, aus denen heraus sich die berührten Belange gerade nicht als „Minus“ ge-<br />

genüber dem Eigentumsrecht darstellen. Ebenso ist jedenfalls denkbar, dass den sonstigen<br />

Berechtigungen an Grundstücken in der Summe bzw. Gesamtschau mit den Eigentümerbe-<br />

langen ein Gewicht zuzuerkennen ist, welches die Abwägung zulasten des Vorhabens bzw.<br />

einer bestimmten Maßnahme beeinflusst.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat daher die Grundinanspruchnahme für das Vorhaben auch<br />

im Hinblick auf die dadurch beeinträchtigten sonstigen grundstücksbezogenen Berechtigun-<br />

gen untersucht. Zu diesem Zwecke hat sie der Vorhabensträgerin aufgegeben, über die in

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