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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2449 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

nahmen ohne Weiteres bereits beim erreichten Stand der Flächensicherung möglich sind.<br />

Hinsichtlich des Grundstücksbedarfs im Umgriff der weiteren Ersatzaufforstungsmaßnahmen<br />

hat die Vorhabensträgerin den Grundstücksbedarf jedenfalls zum Teil durch Erwerb oder<br />

Gestattungsvereinbarungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens decken können (vgl.<br />

Planteil B10.3, Grundinanspruchnahme, Eigentumsverzeichnis Fraport AG in der Fassung<br />

vom 16.01.2007; Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 20.09.2007,<br />

Punkt 6, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 11.10.2007). Die in beste-<br />

hendem Wald außerhalb des Erweiterungsbereichs planfestgestellten Kompensationsmaß-<br />

nahmen finden ausschließlich auf Waldgrundstücken der Vorhabensträgerin bzw. des Lan-<br />

des Hessen statt. Insoweit ist es möglich und erforderlich, der Abwägungsdirektive, wonach<br />

vorrangig Eigentum der Vorhabensträgerin und sodann öffentliches vor privatem Eigentum<br />

für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen ist, Rechnung zu tragen. Mit der Inanspruchnahme<br />

von Liegenschaften des Landes kann zudem auch das kommunale Eigentum diesbezüglich<br />

geschont werden.<br />

Im Hinblick auf die planfestgestellten Ersatzaufforstungsmaßnahmen kann der Flächenbe-<br />

darf allerdings nicht ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Vor-<br />

habensträgerin bzw. des Landes Hessen gedeckt werden. Die Waldgrundstücke der Vorha-<br />

bensträgerin bzw. des Landes Hessen weisen insoweit kein Aufwertungspotential auf. Eigen-<br />

tum der Vorhabensträgerin bzw. des Landes an bislang nicht forstlich genutzten und im<br />

Rahmen des umfassenden Kompensationskonzepts als geeignet anzusehenden Grundstü-<br />

cken im Suchraum steht – über die von der Vorhabensträgerin für die Kompensationsmaß-<br />

nahmen vorgesehenen Grundstücke hinaus – nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die Anfor-<br />

derungen des § 14 Abs. 4 S. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) müssen die<br />

für die Kompensation verwendeten Flächen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang<br />

mit den durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bzw. des<br />

Landschaftsbildes stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 – 4 A 18.99 – juris, Rn. 60).<br />

Darüber hinaus kann gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG) die<br />

Rodungsgenehmigung im Hinblick auf die für das Vorhaben benötigten Flächen von der Vor-<br />

aussetzung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller flächengleiche Ersatzauffors-<br />

tung in dem Naturraum nachweist, in dem der Wald gerodet werden soll. Die Einhaltung die-<br />

ses Postulats ist in zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen angemahnt worden. Ein<br />

weiteres Hinausgreifen über den gewählten Suchraum – der bereits als zu weit gesteckt kriti-<br />

siert worden ist – kam aufgrund dessen nicht in Betracht (vgl. C III 7.1.4).<br />

Für die Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Erweiterungsbereichs bedarf es daher im<br />

planfestgestellten Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an Grundstücken, die in

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