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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2448 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Schließlich hat sich die Planfeststellungsbehörde davon vergewissert, dass in den Fällen, wo<br />

es zu Kreuzungen von Vorhabensbestandteilen (insbesondere Rollwegen) mit existenten<br />

Verkehrswegen kommt, durch Kreuzungsvereinbarungen mit den Eigentümern der Ver-<br />

kehrswege sämtliche diesbezüglich offenen Rechtsfragen (vor allem Nutzung der Grundstü-<br />

cke, Realisierung der Bauwerke, Betriebs- und Unterhaltungsfragen) einvernehmlich geklärt<br />

sind (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 13.02.2006, Punkte 9.2<br />

und 9.3, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 18.10.2007; im Hinblick auf<br />

die Kreuzung von Bahngrundstücken vgl. den notariellen Vertrag vom 20.11.2007 zwischen<br />

der Vorhabensträgerin und der DB AG, der DB Netz AG und der DB Station & Service AG,<br />

Urkundenrolle Nr. 556/2007 des Notars Jürgen Scherzer nebst Anlagen). Auch unter diesem<br />

Gesichtspunkt bestehen keine Besonderheiten der Grundinanspruchnahme, die gegen die<br />

Vorhabensrealisierung sprechen.<br />

Die Grundinanspruchnahme im Erweiterungsbereich verursacht nach alledem keine beson-<br />

ders gewichtigen, über den Umstand des Eigentumsentzugs als solchen hinausgehenden<br />

Betroffenheiten, die nicht im Rahmen der Abwägung überwindbar wären.<br />

20.1.2.2.1.2 Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Erweiterungsbereichs<br />

Der Grundinanspruchnahme für die außerhalb des <strong>Flughafen</strong>erweiterungsbereichs gelege-<br />

nen Kompensationsmaßnahmen stehen die Eigentumsrechte der davon betroffenen Grund-<br />

eigentümer ebenso wenig entgegen. Der Zugriff auf privates Grundeigentum ist so weit wie<br />

möglich minimiert worden. Die noch verbleibenden Belastungen des Grundeigentums Priva-<br />

ter sind unvermeidlich und vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an dem Vorha-<br />

ben – das auch die Durchführung der gesetzlich geforderten Kompensationsmaßnahmen<br />

erfasst – hinzunehmen.<br />

Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, stellen die planfestgestellten Kompensations-<br />

maßnahmen das Ergebnis einer Alternativenprüfung dar, bei der besonderes Augenmerk auf<br />

die Folgen der Grundinanspruchnahme für die Grundeigentümer – vor allem im Hinblick auf<br />

die bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen – gelegt worden ist (vgl. C III 20.1.1.1). Soweit<br />

sich geeignete Flächen bereits im Eigentum der Vorhabensträgerin befinden, werden diese<br />

für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. So kann der Flächenbedarf für die<br />

Ersatzaufforstungsmaßnahmen GG 7 (Langenau Nonnenau), GG 100 (Wasserbiblos),<br />

GG 313 (Bischofsheim), GG 322 (Rockenwörth), HU 40 (Domäne Hundsrück), HU 41 (Grün-<br />

dau) und OF 59 (Egelsbach) durch Grundstücke der Vorhabensträgerin bzw. auf Flächen, für<br />

die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entsprechende Gestattungsverträge mit den<br />

Eigentümern geschlossen worden sind, so weit gedeckt werden, dass die Aufforstungsmaß-

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