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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2447 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Allein die Belastung des Grundeigentums mit den für die Errichtung der Anflugfeuer benötig-<br />

ten Nutzungsrechten stellt die weitere zweckentsprechende Verwendbarkeit der betroffenen<br />

Grundstücke mithin nicht in Frage.<br />

Des Weiteren hat die Planfeststellungsbehörde Anlass, die grundstücksbezogenen Auswir-<br />

kungen der im Bereich des Einleitbauwerks am <strong>Main</strong>ufer südwestlich der Stadt Kelsterbach<br />

planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen detailliert in den Blick zu nehmen. Besondere,<br />

über die Belastung des Grundeigentums als solche hinausgehende Betroffenheiten werden<br />

jedoch auch hierdurch nicht verursacht. Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen am Ein-<br />

leitbauwerk hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Aschaffenburg in seiner Stellungnahme der<br />

Inanspruchnahme von Uferflächen des Bundes widersprochen, weil die betroffenen Fläche<br />

als Baustelleneinrichtungsfläche für die anstehende Fahrrinnenvertiefung des Untermains<br />

benötigt würden und sich in dem betreffenden Bereich zudem eine Einsatzstelle für Feuer-<br />

lösch- und Katastrophenschutzboote mit dazu gehörendem Wendeplatz in der Detailplanung<br />

befände. Diese Umstände führen jedoch nicht dazu, dass das betroffene Grundeigentum in<br />

einer die Abwägung zulasten der Kompensationsmaßnahmen beeinflussenden Weise auf-<br />

gewertet wird. Unabhängig von der Frage, ob diese Planungen überhaupt in einer Weise<br />

nach außen hin erkennbar konkretisiert sind, dass sie dem planfestgestellten Vorhaben ent-<br />

gegen gehalten werden können (hinsichtlich der Fahrrinnenvertiefung hat nach dem Vortrag<br />

des Wasser- und Schifffahrtsamtes bislang lediglich der Scopingtermin stattgefunden), ist<br />

festzustellen, dass die vorgesehene Kompensation keine eigenen Planungen der Wasser-<br />

und Schifffahrtsverwaltung bzw. sonstiger an den Flächen Berechtigter vereitelt. Das Was-<br />

ser- und Schifffahrtsamt wendet sich ausdrücklich nicht gegen den Standort des Einleitbau-<br />

werks als solchen, der ausweislich der Stellungnahme im Vorfeld zwischen der Vorhabens-<br />

trägerin und ihm abgestimmt worden ist. Bei den im Bereich dieses Bauwerks vorgesehenen<br />

Kompensationsmaßnahmen handelt es sich lediglich um eine Wiederherstellung des am<br />

Standort der Baustelle bauzeitlich entfernten Ufergehölzes. Mit anderen Worten bezieht sich<br />

die Kompensation nur auf die Wiederherstellung des vor Durchführung der Baumaßnahmen<br />

bestehenden Zustandes. Ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für die künftige Reali-<br />

sierbarkeit eigener Planungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder sonstiger Dritter<br />

kann hieraus schon deswegen nicht resultieren, weil für diese Planungen gegenüber dem<br />

Status quo ante keine zusätzlich zu bewältigenden Konflikte hervorgerufen werden. Ein An-<br />

spruch auf Reduktion des eigenen Konfliktbewältigungsprogramms durch die hier gegen-<br />

ständliche, zeitlich vorausliegende Planung der Vorhabensträgerin in der Weise, dass diese<br />

zwar den Eingriff in das bestehende Ufergehölz vornimmt, aber von einer Wiederherstellung<br />

am Standort absieht, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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