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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2446 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

besondere die Anlage neuer zaunparalleler Forstwege zur Ersetzung der vorhabensbedingt<br />

gekappten Wegeverbindungen stellt sicher, dass die jeweiligen Waldgrundstücke weiterhin<br />

durch Fahrzeuge und Arbeitsgerät erreicht und demgemäß forstlich bewirtschaftet werden<br />

können. Etwaige vorhabensbedingte Verlängerungen der Anfahrtswege zu einzelnen Wald-<br />

grundstücken erreichen jedenfalls kein Gewicht, das einer wirtschaftlichen Waldnutzung auf<br />

den betroffenen Parzellen entgegenstehen könnte.<br />

Nach alledem ist unter dem Gesichtspunkt der den von Grundinanspruchnahmen betroffe-<br />

nen Eigentümern verbleibenden Restgrundstücke nichts gegen das Vorhaben herzuleiten.<br />

Darüber hinaus ist eingewandt worden, dass die Berechtigung der Vorhabensträgerin zur<br />

Errichtung von „Anflugbalken“ der Anflugbefeuerung 25 auf den südlich der Straße Im Tau-<br />

bengrund in Kelsterbach gelegenen Grundstücken in unterschiedlichem Umfang zur Ein-<br />

schränkung bisheriger Nutzungen führe. Hiervon sei insbesondere das Grundstück Im Tau-<br />

bengrund Nr. 12 betroffen. Die künftige Nutzung bzw. Vermietbarkeit des auf dem Grund-<br />

stück befindlichen Gebäudes werde in Frage gestellt, weil der Mast des Anflugbalkens die<br />

LKW-Zufahrt versperre. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde stellt dies jedoch keine<br />

zwingende Folge der Vorhabensrealisierung dar. Unabhängig von der Frage, ob der gegen-<br />

wärtig vorgesehene Standort des Befeuerungsmasts überhaupt zu den geltend gemachten<br />

negativen Konsequenzen der Grundstücksnutzung führt, was die Planfeststellungsbehörde<br />

im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung zugrunde legt, besteht jedenfalls nach tech-<br />

nischer Prüfung die Möglichkeit, den Maststandort geringfügig so zu verschieben, dass die<br />

für Rangier-, Be- und Entladevorgänge von LKW benötigten Flächen frei bleiben. Die Plan-<br />

feststellungsbehörde gibt der Vorhabensträgerin daher mit der Nebenbestimmung A XI 1.5<br />

die entsprechende Bauausführung der Anflugbefeuerung auf. Danach ist die Anflugbefeue-<br />

rung 25 der Landebahn Nordwest baulich so zu gestalten, dass die Verwendbarkeit der nicht<br />

im Eigentum der Vorhabensträgerin befindlichen Grundstücke zu den bisherigen Nutzungs-<br />

zwecken infolge der Errichtung der Befeuerung nicht eingeschränkt wird. Insbesondere sind<br />

die Maststandorte so zu wählen, dass Fahrgassen, Toranlagen u. ä. weiterhin genutzt wer-<br />

den können. Hinsichtlich des Grundstücks Im Taubengrund Nr. 12 hat die Vorhabensträgerin<br />

gemäß der angeordneten Nebenbestimmung sicherzustellen, dass die LKW-Zufahrt gewähr-<br />

leistet bleibt. Soweit Nutzungskonflikte drohen, hat die Vorhabensträgerin die Ausführungs-<br />

planung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzustimmen. Der flugbetrieblichen<br />

Notwendigkeit, den Anflugbalken selbst unter der Anfluggrundlinie zu positionieren, kann<br />

durch die Konstruktion einer entsprechenden Auskragung Rechnung getragen werden. Ent-<br />

sprechendes gilt für die anderen zur Errichtung von Anflugbefeuerungsmasten vorgesehe-<br />

nen Grundstücke, soweit diesbezüglich Nutzungseinschränkungen vorgetragen worden sind.

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