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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2445 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

liegt in ihrer Entscheidung, ob sie die Restflächen behalten wollen oder aber Umstände gel-<br />

tend machen, welche die Zumutbarkeit einer weiteren Nutzung widerlegen und demzufolge<br />

eine entschädigungspflichtige Übernahme durch die Vorhabensträgerin auslösen. Dieser<br />

Dispositionsbefugnis wird mit den in einem der Planfeststellung ggf. nachfolgenden Enteig-<br />

nungsverfahren zu beachtenden Vorschriften des § 8 Abs. 3 sowie des § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 2<br />

Hess. EnteignungsG Rechnung getragen. Gemäß § 8 Abs. 3 Hess. EnteignungsG kann der<br />

Eigentümer in dem Falle, dass ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusam-<br />

menhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden soll, die Ausdehnung der Enteig-<br />

nung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrund-<br />

stück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich<br />

genutzt werden kann. Darüber hinaus sind gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hess. Ent-<br />

eignungsG Wertminderungen, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines<br />

Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem ande-<br />

ren Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grund-<br />

stück entstehen, bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Mit diesen von<br />

Gesetzes wegen bestehenden Bestimmungen ist ausgeschlossen, dass besondere, über<br />

den bloßen Eigentumsentzug für das Vorhaben hinaus gehende grundstücksbezogene Be-<br />

lastungen aus dem entschädigungslosen Verbleib nicht oder nur unwirtschaftlich nutzbarer<br />

Grundstücksreste bei den von der Grundabgabe betroffenen Eigentümern resultieren.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich zudem davon überzeugt, dass die Restflächen, bei<br />

denen im oben genannten Sinne möglicherweise eine künftige (zumutbare) Nutzung ausge-<br />

schlossen sein kann, kein Gesamtmaß erreichen, das die durch das Vorhaben bewirkte<br />

Grundinanspruchnahme in einem gegenüber dem bloßen unmittelbaren Grundstücksbedarf<br />

gänzlich anderen Licht erscheinen ließe. Insbesondere werden die an das Vorhaben angren-<br />

zenden Waldflächen in der Gemarkung Kelsterbach – anders als verschiedentlich einge-<br />

wandt bzw. in Stellungnahmen vorgetragen – nicht derart jeder wirtschaftlich sinnvollen Wei-<br />

ternutzung entzogen, dass faktisch von einer enteignenden Wirkung hinsichtlich eines Groß-<br />

teils der verbleibenden Waldflächen der Stadt Kelsterbach ausgegangen werden muss. Die<br />

Planfeststellungsbehörde hat die nach Errichtung der Landebahn Nordwest verbleibenden<br />

Waldflächen gemäß der im Planteil B10 beanspruchten Grundinanspruchnahme ermittelt.<br />

Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die verbleibenden Waldflächen sowohl ihrer<br />

Größe als auch ihrer Erschließung nach weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden können.<br />

Dies ist auch in Einwendungen nicht fundamental bestritten worden. Es ist nichts Konkretes<br />

dafür vorgetragen worden, dass die Nutzung der verbleibenden – im Wesentlichen in größe-<br />

ren Einheiten zusammenhängenden Flächen – derartigen Erschwernissen begegnet, dass<br />

sie unter ökonomischen Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen werden muss. Ins-

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