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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2444 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

unter Inanspruchnahme von im Enteignungsverfahren festzusetzenden Entschädigungen<br />

hinzunehmen sind.<br />

20.1.2.2.1.1.3 Besondere Fälle der Grundinanspruchnahme<br />

Mit dem Vorstehenden ist grundsätzlich geklärt, dass sich das Vorhaben gegen die wider-<br />

streitenden Belange der im Erweiterungsbereich durch Grundinanspruchnahmen betroffenen<br />

Eigentümer durchsetzt. Tatsachen, die nach dem eingangs Ausgeführten (vgl. C III 20.1.1.2)<br />

auf ein besonders hohes, über den Umstand des Eigentumsentzugs als solchen hinausge-<br />

hendes Gewicht der Belange von Betroffenen hindeuten und im Rahmen der Abwägung<br />

nicht überwindbar wären, liegen insoweit nach Würdigung der Einwendungen und Stellung-<br />

nahmen sowie unter Berücksichtigung der angeordneten Nebenbestimmung (vgl. A XI 1.5)<br />

nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat unter diesem Gesichtspunkt Anlass, die Grund-<br />

stücksbetroffenheiten in den folgenden Fallkonstellationen detailliert in den Blick zu nehmen:<br />

Zunächst ist von mehreren Grundeigentümern eingewandt worden, dass die ihnen infolge<br />

der Grundinanspruchnahme verbleibenden Restflächen nicht oder nur mit unzumutbarem<br />

wirtschaftlichem Aufwand genutzt werden könnten und sie auch hinsichtlich dieser angren-<br />

zenden Flächen faktisch enteignet seien. Teilweise ist gerügt worden, dass auch diese<br />

Grundstücke bzw. Grundstücksteile daher in den planfestzustellenden Grunderwerbsunterla-<br />

gen hätten verzeichnet und von der Vorhabensträgerin übernommen werden müssen. So-<br />

weit sich diese Einwände gegen die angebliche Unvollständigkeit der Grunderwerbsunterla-<br />

gen richten, werden sie zurückgewiesen. Der für das Vorhaben vorzusehende Grunderwerb<br />

ist angesichts des dabei zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots auf die für das Vorha-<br />

ben benötigten Projektflächen zu beschränken. Die fachplanerische Ermächtigung zur Inan-<br />

spruchnahme fremder Grundstücke aus § 28 LuftVG reicht nur so weit, wie der Grund für die<br />

Erreichung der legitimen Zielvorgaben der Zivilluftfahrt benötigt wird. Die Grunderwerbsun-<br />

terlagen sind aus diesem Grunde sogar auf Veranlassung durch die Planfeststellungsbehör-<br />

de entsprechend korrigiert worden (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde<br />

vom 20.09.2007; beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 15.10.2007). Es ist<br />

nicht Sache der Vorhabensträgerin bzw. der Planfeststellungsbehörde, ohne jeden äußeren<br />

Anlass aufgrund bloßer Vermutungen hinsichtlich der weiteren Nutzbarkeit von Restflächen<br />

über das Maß der erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme hinauszugreifen und den<br />

Eigentümern aufgrund eigener generalisierender Wirtschaftlichkeitserwägungen mehr als die<br />

benötigten Flächen zu entziehen. Für die Beurteilung, ob und mit welchen Einschränkungen<br />

die verbleibenden Restflächen genutzt werden können und ob sie infolge dessen noch einen<br />

Vermögenswert für die Grundeigentümer darstellen, bedarf es vielmehr einer Betrachtung<br />

des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Vortrags der Eigentümer. Es

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